Krediteintreiber für Klageschriften mit falschem Gerichtsstand zu 320.000 Euro Strafe verurteilt

VZS: nur Information hilft Konsumenten gegen solche „Abzocke“


Noch im Jahr 2013 hatte die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) der Aufsichtsbehörde für Wettebewerb und Markt (AGCM) die Firma Telkom aufgrund einer vermeintlich unfairen Handelspraktik gemeldet. Die Firma Telkom war vom Bezahlsender Sky mit der Eintreibung offener Forderungen beauftragt worden.

Dabei gab es jedoch einige Unregelmäßigkeiten. Im Fall der Frau S. hatte Sky eine Rechnung für eine Aboverlängerung geschickt, die laut Frau S. niemals vereinbart wurde, und daher hatte sie die Rechnung beanstandet (dies war noch 2010 passiert). Da dies nicht die gewünschten Erfolge brachte, wandte sich Frau S. an die VZS, die ebenfalls eine Beanstandung an Sky schickte, und da auch diese ohne Antwort blieb, auch nocheinmal schriftlich nachhakte.

Danach Funkstille für 3 Jahre. Und plötzlich trudelte aus heiterem Himmel eine Klage vor das Friedensgericht in Rom ein. Frau S. informierte sofort die VZS, und für die Verbraucherschützer war klar: die Klage konnte nicht rechtens sein. Zum einen fehlte der im Telekomunikations-Bereich obligatorisch vorgeschriebene Schlichtungsversuch, zum anderen kann ein Konsument nur in seinem Wohnort verklagt werden.

Der Fall der Frau S. konnte dann rasch gelöst werden, und Sky verzichtete auf die Forderung. Dennoch war man in der VZS der Meinung, dieses Vorgehen dürfe nicht ungeahndet bleiben, und meldete die unseriöse Handelspraktik.

Nun hat die AGCM entschieden: Telkom ist bei der Eintreibung der Forderungen nicht korrekt vorgegangen, da in einem Teil der von der Firma behandelten Fälle der Gerichtsstand falsch war, und ein fiktiver Termin der ersten Verhandlungen angegeben war. Dies, so die Behörde, ziele nicht auf das legitime Einholen einer Forderung auf dem Gerichtsweg ab, sondern darauf, den durchschnittlichen Verbraucher über Maßen zu beeinflussen, da ihm der Eindruck vermittelt wird, es sei besser, sofort zu zahlen, als das Risiko einer Gerichtsverhandlung auf sich zu nehmen.

Für Südtirols Verbraucherschützer ist der Fall ein erneutes Beispiel dafür, dass nur ausreichende Information einen effektiven Schutz vor Abzocke bietet. Hätte sich Frau S. nicht an die VZS gewandt, hätte vielleicht auch sie gedacht, es sei besser, 350 nicht geschuldete Euro zu zahlen, als das Risiko einer Gerichtsverhandlung auf sich zu nehmen.


Medien-Information
Bozen, 06.02.2015