Darlehen für Erstwohnungen: Fonds für Aussetzung der Ratenzahlung wieder aktiv
Ansuchen an die eigene Bank ab 27. April


Am 12.04.2013 wurde im Amtsblatt die Verordnung des Finanzministers veröffentlicht, die den staatlichen Fonds für die Aussetzung der Ratenzahlung von Darlehen für Erstwohnungen für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wieder aktiviert (D.M. 22 febbraio 2013, n.37).

Der Fonds ist mit ca. 20 Millionen Euro dotiert, und man schätzt dass etwa 16.000 Familien davon profitierten können, davon einige auch in Südtirol.

Es handelt sich um eine Unterstützungsmaßnahme für all jene Familien, die aufgrund besonderer Umstände (diese sind in der Verordnung genau aufgelistet) Schwierigkeiten haben, die Raten für das Darlehen der Erstwohnung zu bezahlen. Der Fonds deckt die Kosten für die Zinsen auf das Restschuldkapital, die im Zeitraum der Zahlungs-Aufhebung anfallen. Praktisch zahlt der Fonds der Bank den Zinssatz, mit Ausnahme der Komponente „Spread“ (Aufschlag).

Anrecht auf Unterstützung durch den Fonds haben Familien, in denen der Darlehensnehmer sich in mindestens einer der folgenden Situationen befindet:
  • Beendigung der Arbeit (auch im angestelltenähnlichen Verhältnis), mit aktuellem Arbeitslosenstand (jedoch nicht zurückzuführen auf einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Auflösung aufgrund der Erreichung des Pensionsalters, Entlassung aus gerechtfertigtem Grund oder gerechtfertigten subjektiven Umständen, Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers ohne gerechtfertigten Grund)
  • Tod oder Anerkennung einer schweren Behinderung oder einer zivilen Invalidität von nicht weniger al 80%.
NB: diese Situationen müssen sich nach Abschluss des Darlehensvertrags ergeben haben, und zwar innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Anfrage auf Unterstützung.

Die Anfrage kann der Besitzer einer Immobilie (die als seine Erstwohnung genutzt wird) stellen, der einen Darlehensvertrag für den Ankauf dieser Immobilie abgeschlossen hat, wenn das Darlehen nicht höher als 250.000 Euro ist und das jährliche Einkommen laut ISEE-Indikator nicht über 30.000 Euro liegt.

Die Regelung tritt mit 27. April 2013 in Kraft; ab diesem Datum kann man die Ansuchen auf Ratenaussetzung einreichen. Das Ansuchen wird direkt an die eigene Bank gestellt, mit den aktuellen offiziellen Vordrucken, die auf der Webseite des Ministeriums (www.dt.tesoro.it) sowie auf jener der CONSAP (www.consap.it) verfügbar sind.

Die Bank wird nach Erledigung der erforderlichen Arbeitsschritte das Ansuchen an die CONSAP weiterleiten. Die CONSAP überprüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, und erteilt der Bank das Einverständnis, die Ratenzahlung aufzuheben. Die Bank benachrichtigt die Betroffenen über die Aufhebung der Ratenzahlung.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der CONSAP www.consap.it.


Medien-Information
Bz, 24.04.2013