Weihnachtseinkäufe „auf Pump“
VZS: Achtung auf Aktivierung von Revolving-Kreditkarten

Nachdem jüngst die Compass Spa aufgrund unlauterer Handelspraktiken in Sachen Revolving-Kreditkarten zu einer Strafe von 180.000 verurteilt wurde, rät die VZS zur Vorsicht bei der Unterzeichnung von Konsumkreditverträgen in Geschäften, Einkaufszentren oder bei Vertragshändlern. Wer seine Weihnachtseinkäufe über einen Kredit finanziert, soll gut aufpassen, dass nicht auch jener Teil des Vertrags unterzeichnet wird, mit dem der Kunde „die Gewährung eines Revolving-Kredits auf unbeschränkte Zeit“ verlangt. Dieser wird meist über eine eigens ausgestellte Revolving-Kreditkarte ausgeschüttet.

Die Revolving-Kreditkarten zählen nämlich zu den teuersten Kreditinstrumenten überhaupt, sie sind intransparent, schwer vergleichbar und man riskiert, „ewig“ denselben Kredit abzubezahlen, da man monatlich nur sehr kleine Beträge abbezahlt, die die Schuld nur nach sehr langer Zeit tilgen. Ein „gutes Geschäft“ sind diese nur für die Finanzierungsgesellschaften.

Die VZS hatte bereits vor einiger Zeit der Antitrust-Behörde die mangelnde Transparenz vieler Konsumkreditverträge gemeldet: wichtige Klauseln waren fast unlesbar klein abgebildet. Nun hat die Antitrust-Behörde aufgrund einer unfairen Handelspraktik die Firma Compass SpA mit einer Verwaltungsstrafe von 180.000 € belegt. Compass, Linea und Equilon haben über die konventionierten Verkäufer Finanzierungsverträge (persönliche Kredite oder Kredite für den Ankauf von Waren und Dienstleistungen) abgeschlossen, ohne die VerbraucherInnen in angemessener Weise darüber zu informieren, dass die Unterzeichnung des Vertrages zugleich einen Antrag auf Gewährung eines zeitlich unbegrenzten Revolvingkredits, nutzbar auch mittels Kreditkarte darstellte.

Diese Kreditkarten seien den VerbraucherInnen oft auch erst lange Zeit nach Unterzeichnung des ursprünglichen Finanzierungsvertrags zugesandt worden, ohne dass dafür vorab auf klare und unmissverständliche Weise das Einverständnis der VerbraucherInnen eingeholt worden sei.
Auch waren laut AGCM die VerbraucherInnen nicht über die wirtschaftlichen Bedingungen der zusätzlichen Revolving-Kredite informiert.

Die VZS rät daher allen VerbraucherInnen, bei der Unterzeichnung von Konsumkrediten gut aufzupassen, und keine Klauseln zu unterzeichnen, die es den Finanzierungsgesellschaften erlauben, Revolving-Kreditkarten auszustellen.

Rücktrittsrecht: Wir erinnern daran, dass die VerbraucherInnen die Möglichkeit haben, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Kreditvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt gilt auch für eventuelle Zusatzverträge, erfolgt ohne Pönalen und hat keinerlei Auswirkung auf den Kaufvertrag für das Gut oder die Dienstleistung.


Medien-Information
Bozen, 20.12.2012