Darlehen vergeben von Südtiroler Banken: VZS sagt Untergrenze den Kampf anAus einer Erhebung der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) geht hervor, dass eine große Anzahl (wenn nicht eine Mehrzahl) Darlehen mit variablen Zinssätzen, die von Südtiroler Banken an VerbraucherInnen vergeben wurden, eine sogenannte „Zinsuntergrenze“ vorsehen. Sinkt der variable Zinssatz mit der Zeit, so kann der Zinssatz des Darlehens in solchen Fällen niemals niedriger werden als diese Untergrenze. Diese Angelegenheit wurde von der VZS bereits der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt gemeldet, da man erstens ein Kartell zwischen lokalen Banken vermutet, und da es sich zweitens um eine missbräuchliche Vertragsklausel handeln könnte. Die Aufsichtsbehörde hat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Es gibt jedoch noch einen weiteren Aspekt, der nicht den Normen entspricht, und dieser ist wahrscheinlich noch weitaus wichtiger. Durch die Klausel mit der Untergrenze sind die DarlehensnehmerInnen stark benachteiligt, da sie, obschon die Zinssätze in den letzten Jahren stark gesunken sind, immer noch Zinsen in der Höhe von 3% zahlen, auch wenn ein realer Marktzins derzeit bei 2,2-2,4% liegt. Die Finanz-Beratungs-Gesellschaft Consultique stuft diese Klausel als „Option“ ein. Diese Option, so sind sich Consultique und der Rechtsberater der VZS, RA Massimo Cerniglia einig, ist nichtig, da ein Derivat verkauft wurde, ohne dass im Vertrag die Informationen über dieses Finanzinstrument enthalten waren. Das verletzt die Vorgaben von Art. 21 des Finanzeinheitstextes („Pflicht, mit Sorgfalt, Korrektheit und Transparenz im Sinne des Kunden zu handeln“) sowie die Artt. 21-31 des Consob-Reglements Nr. 11522/98. Diese Gesetzesnormen sind laut RA Cerniglia imperativ, und eine Verletzung derselben zieht eine Nichtigkeit der Klauseln nach sich. Die betroffenen DarlehensnehmerInnen könnten daher verlangen, ihre Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb der Untergrenze zurückzuzahlen, und die in der Vergangenheit „zuviel“ bezahlten Zinsen zurückfordern (immer im Rahmen der Verjährungsfrist). Die Verbraucherzentrale lädt die jeweiligen Banken zu Verhandlungen ein, mit dem Ziel, die Streitfrage einvernehmlich durch eine paritätische Kommission zu lösen. Diese Einladung gilt für eine Dauer von 15 Tagen. Sollten ihr die Banken nicht nachkommen, so können sich die VerbraucherInnen an die VZS wenden, um gegen die Banken Beschwerde einzureichen. Wenn dieser nicht stattgegeben wird, kann der Rechtsweg eingeschlagen werden. Medien-Information Bozen, 03.11.2014 |
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