Post-Schatzscheine: zwei VerbraucherInnen erstreiten wichtigen Sieg
Landesgericht Bozen: Post muss gesamten Betrag erstatten


Anfang 2001 hatte ein Ehepaar, auf Anraten eines Angestellten der Post, 4 Post-Schatzscheine der Serie „AC“ mit einem Wert von jeweils 5.000.000 Lire erworben. Auf den Schatzscheinen war vermerkt, dass man nach 10 Jahren ab Zeichnung Anrecht auf Auszahlung der dreifachen Summe hätte. Nach Ablauf der 10 Jahre wandten sich die Kunden an die Post, um die garantierte Summe einzufordern, doch die Post weigert sich. Die Schatzscheine, so die Post, wären bereits bei der Ausstellung „außer Kurs“ gewesen, da sie 1987 verfallen wären, da die Serie „AC“ aus dem Jahr 1986 stamme. Die Post war daher der Meinung, dass die geschuldete Auszahlung ausschließlich aufgrund der 2001 gültigen Bestimmungen zu erfolgen habe.

Die zwei VerbraucherInnen, Mitglieder der VZS, ließen sich dies aber nicht gefallen, und zogen angesichts der Weigerung der Post vor den Richter: sie verklagten sowohl die Post als Gesellschaft, als auch den Angestellten, der ihnen die Schatzscheine verkauft hatte, und bestanden auf Auszahlung der Summe, die auf den Schatzscheinen aufschien. Dies waren insgesamt fast 31.000 Euro (also das dreifache des eingezahlten Kapitals), zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag, an welchem sie um Auszahlung angesucht hatten.

Nach einem Verfahren von fast vier Jahren hat das Landesgericht Bozen (Richter Scaramuzzino) im November entschieden, dass die zwei SparerInnen recht hatten, und verurteilte die Post zur Zahlung der geforderten Summe sowie der Rechtsspesen (die VerbraucherInnen wurden von RA Guido Bonomo aus Bozen verteidigt).

Das Urteil ist aus mehreren Blickpunkten interessant: zum einen greift es die Thematik des Rechts auf exakte Auszahlung des „Nennwerts“ eines Schatzscheins auf, und zum anderen behandelt es spezifisch die Zäsur zwischen Abkommen der Vertragsparteien und zum Zeitpunkt der Abkommen gültigen und somit anwendbaren Normen (Ministerialdekrete).

Vor allem der zweite Punkt wurde vom Landesgericht berücksichtigt, auch aufgrund eines Kassationsurteils (Nr. 13979 vom 15.06.2007), nach welchem „die Vertragsbindung zwischen Aussteller und Zeichner aufgrund der Daten, die auf den jeweils unterzeichneten Schatzscheinen aufgedruckt sind, zustande kommt; daraus folgt, dass bei Widerspruch der Bedingungen in Bezug auf den Zinssatz, zwischen jenem auf den Schatzscheinen und dem laut Ministerialdekreten festgelegten, immer dem ersteren der Vorzug gegeben werden muss, da es der Funktion der Postschatzscheine widerspricht, wenn die Bedingungen, an welche sich die Post bindet, von Anfang an anders sind als jene auf dem Postschein aufgedruckten“.

Das Landesgericht hat auch einen weiteren wichtigen Punkt aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofs unterstrichen, und zwar dass die Vertragsbeziehung zwischen Post und Kunden unbedingt privatrechtlicher Art ist, und dass diese daher laut den Bedingungen abgewickelt werden muss, die von der Post bei Vertragsabschluss vorgeschlagen werden, was wiederum die Bedingungen sind, die auf den Postschatzscheinen aufgedruckt sind.

Die Post hat zwar dagegen gehalten, dass sich die SparerInnen durch bloße Einsicht in das Infomaterial in der Filiale über die effektiv angewandten Bedingungen hätten informieren können: der Richter hat jedoch beschieden, dass dem Renditeversprechen auf den Schatzscheinen selbst auf jeden Fall der „Vorzug“ zu geben ist.

„Insgesamt also ein wichtiger Sieg für unsere Mitglieder“ resümiert VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus. „Der Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, in Puncto Geldanlagen alle Bedingungen genau durchzulesen, die uns von Banken oder Finanzvermittlern zur Unterschrift vorgelegt werden. Zum anderen wird hier klar, dass der Gang vor den Richter das letzte Mittel sein kann, um sich eigentlich unantastbare Rechte, die uns die Gegenpartei jedoch verweigert, anerkannt zu sehen.“ Viele AnlegerInnen, die in diesen Tagen einen Gang vor Gericht erwägen, können sich in diesem Urteil bestätigt sehen.

Die Verbraucherzentrale erinnert in diesem Zusammenhang an den Beratungsdienst für Finanz- und Anlagefragen, sowie an den Beratungsdienst für eventuelle Klagen in diesem Bereich (beim Hauptsitz der VZS in Bozen, Zwölfmalgreinerstr. 2, Vormerkung erbeten unter 0471-975597).


Medien-Information
Bozen, 15.15.2014