Auslandsüberweisungen: Steuerabzug von 20% vorübergehend aufgehoben
Ajournierung vom 19.02.2014


Der Vorsteuerabzug von 20% auf die Geldflüsse aus dem Ausland wurde vorübergehend aufgehoben. Mit einer Verfügung vom vom 19.02.2014 hat die Agentur für Einnahmen, auf Anfrage des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, die Aufhebung des automatischen Vorsteuerabzugs von 20% auf die Überweisungen aus dem Ausland beschlossen. Eventuell bereits von den Finanzinstituten einbehaltene Beträge werden den Begünstigten von den Instituten wieder zur Verfügung gestellt. Laut Angaben des Ministeriums ist die Norm im überholt: zum einen in Hinblick auf den „Common Reporting Standard“ (also das automatische Informationsaustauschsystem), welcher von der OSZE im Jänner erarbeitet wurde, und zweitens aufgrund des Inter-Regierungs-Abkommens welches den Informationsaustausch zwischen den USA und anderen Ländern vorsieht. Aus diesen Gründen wurde ein neuer Vorschlag erarbeitet, die diesen Steuerabzug nicht nur aufhebt, sondern abschafft; dieser muss nun von der neuen Regierung begutachtet werden.

Bei Überweisungen aus dem Ausland droht Steuerfalle
VZS: seit 1. Februar ist Vorsicht geboten


Seit 1. Februar gilt: auf jene Beträge aus dem Ausland, die einer Privatperson (ohne Mehrwertsteuernummer) auf das eigene Kontokorrent gutgeschrieben werden, müssen die Banken eine „Eingangs-Vorsteuer“ von 20% anwenden. Für diese Summen gilt nämlich, laut Gesetzesdekret, die Annahme, das sie „versteuerbares Einkommen“ darstellen; es liegt am Steuerzahler, das Gegenteil zu beweisen.

Also Vorsicht, wenn Gelder aus dem Ausland eingehen sollen, die nichts mit der eigenen beruflichen Tätigkeit zu tun haben. Besser sofort die eigene Bank kontaktieren. Die Agentur für Einnahmen hat nämlich festgelegt, dass die Steuer nicht geschuldet ist, wenn die KundInnen mittels Eigenerklärung erklären, dass die Summen, die auf dem Konto aus dem Ausland eingehen, keine Einkommen aus Kapital- oder Investitionserträgen oder Tätigkeiten finanzieller Art im Ausland sind. Diese Eigenerklärung kann auch präventiv und allgemein für alle Geldbewegungen bei derselben Bank gemacht werden.

Das Problem stellt sich in allen jenen Fällen, in denen die Bank, bei welcher der Betrag eingeht, nicht genügend Informationen über den Grund der Geldübertragung hat. In all diesen Fällen wird die Bank gezwungen sein, die Vorsteuer einzubehalten.

Wie gesagt sind Gelder aus Unternehmertätigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit ausgeschlossen, da man in diesen Fällen davon ausgeht, dass die Gelder die Tätigkeit selbst betreffen. Hier ist es bereits vorgesehen, dass die Bank die Operation der Steuerbehörde meldet. Auch die SEPA-Überweisungen sollten ausgeschlossen sein, nachdem das System definitiv in Kraft tritt.

Die neue Norm (Gesetz 97/2013) fällt in den Rahmen der verstärkten Kontrolltätigkeit der Steuerbehörde in Bezug auf die Kapital- und Ertragsbewegungen aus dem Ausland (sog. „Steuer-Monitoring“, monitoraggio fiscale).

„Auch wenn man den Grund für dieses Monitoring, der hinter der Norm steckt, noch verstehen kann – die gefundene Lösung scheint die xte Konfusionslösung zu Lasten der BankkundInnen zu sein. Und sollten Fehler passieren, wird die Steuerverwaltung auch so schnell darin sein, die Beträge zu erstatten?“ fragt sich VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus.


Medien-Information
Bozen, 18.02.2014