Darlehen mit Zinsuntergrenze: Banken sollen einseitig Zinsuntergrenze senken
VerbraucherInnen sollten derzeit keine Änderung der Zinsklausel vereinbaren
VZS: Lockangebote könnten Kreditnehmer teuer zu stehen kommen


Immer noch wenden sich zahlreiche VerbraucherInnen an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die in den vergangenen Jahren mit Südtiroler Banken ein Darlehen mit Zinsuntergrenze abgeschlossen haben.

Diese Zinsuntergrenze ist ein Mechanismus, der bei variabel verzinsten Darlehen (an den Basisparameter Euroibor gekoppelten Darlehen) verhindert, dass der Zinssatz unter eine vorher festgelegte Schwelle sinken kann – normalerweise 3%, aber sie kann auch höher sein. Auf diese Weise haben die Darlehensnehmer wenig oder keine Vorteile, falls die Kosten für Kredite am Markt sinken (wie es von 2008 bis heute der Fall ist), während sich die Banken einen auf alle Fälle fixes Entgelt für das Darlehen zusichern.

Dieser Mechanismus wurde mehrere Male von der VZS aufgezeigt, da er zum einen gültigen Finanznormen wiederspricht, und zum anderen eine Kartellabsprache zwischen den verschiedenen Südtiroler Banken möglich sein könnte, die sich konkurrenzhindernd auf den Darlehensmarkt in Südtirol ausgewirkt hätte. Die Ermittlungen sind derzeit noch im Gange.

Südtirols Banken scheinen sehr besorgt über die Angelegenheit zu sein; soweit bekannt, schlagen sie derzeit ihren Kunden vor, an die jeweilige Bank ein Schreiben zu versenden, mit welchem scheinbar der Kunde der Bank „vorschlägt“, die ursprünglich vereinbarten Bedingungen in Bezug auf den Zinssatz abzuändern, und mit welchem die Zinsuntergrenze z.B. von 3% auf 2,25% gesenkt wird. Dazu meint die VZS: wennschon dann sollen die Banken in Eigeninitiative die Zinsuntergrenze senken! Und dies, ohne die Rechte der Kunden, vor allem in Bezug auf eventuelle Rückzahlungs- oder Schadenersatzforderungen, zu beschränken. Laut Berechnungen der VZS belaufen die in den letzten Jahren zu viel bezahlten Zinsen in vielen Fällen auf 10.000 Euro und mehr.

Das rät die VZS

Bis zur Entscheidung der Behörden die sich mit der Angelegenheit befassen, rät die VZS den DarlehensnehmerInnen, derzeit KEINE solchen Briefe oder ähnliche Vorschläge der Bank zur Senkung der Zinsuntergrenze zu unterzeichnen, und zwar aus zwei Gründen:

a) sollte die Antitrust-Behörde tatsächliche eine Kartellabsprache zwischen den Banken feststellen, so wären die Klauseln, welche die Untergrenze festlegen, als nichtig zu betrachten, was zur Folge hätte, dass die Kunden ein tatsächlich indexiertes Darlehen abbezahlen könnten (und zwar mit teilweise sehr vorteilhaften Spreads), und dass die Kunden auch Anrecht auf die Rückerstattung der durch die Festlegung der Zinsuntergrenze zuviel bezahlten Beträge hätten.
b) die Übertretung der Vorgaben des Finanzeinheitstextes würde ebenso die Nichtigkeit der Klauseln mit sich bringen. Die VZS hat hier bereits RA Prof. Massimo Cerniglia beauftragt, die erste Klage vorzubereiten, mit welcher die Untergrenze als nicht gesetzeskonform eingestuft werden soll.

Die VZS ersucht jedenfalls alle betroffenen DarlehensnehmerInnen, alle Vorschläge auf Abänderung der Verträge, die ihnen unterbreitet werden, zu melden (gegen Terminvereinbarung mit den Fachberatern im Bereich Bank und Finanz unter Tel. 0471-975597).


Medien-Information
Bozen, 04.03.2015