KreditnehmerInnen bekommen bei vorzeitiger Tilgung
Gebühren zurück
Bankenschiedsgericht verfügt anteilsmäßige Rückerstattung


Vor einigen Jahren hat ein Verbraucher bei einem Kreditinstitut (Prestitalia Spa) ein Darlehen erhalten. Am Anfang dieses Jahres wollte dieser das Darlehen vorzeitig tilgen und verlangte die Berechnung des noch ausständigen Betrages. Er bezahlt die Restschuld fand aber den Betrag zu hoch und wandte sich für eine Nachberechnung an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Südtirol. Wie sich bei der Berechnung herausgestellt hat, war die Restschuld viel niedriger als die bezahlte Summe. Deshalb forderte der Verbraucher die Rückzahlung des Differenzbetrages. Leider ohne Erfolg. Folglich reichte der Verbraucher eine Beschwerde beim Bankenschiedsgericht (Arbitro Bancario Finaziario) ein.

Das Bankenschiedsgericht hat bei dieser Entscheidung (zu Gunsten des Konsumenten) seinen Standpunkt bezüglich der Kosten und Gebühren, welche das Kreditinstitut bei vorzeitiger Tilgung dem Kunden zurückerstatten muss, klar dargelegt:
  • a) wiederkehrende Kommissionen, Spesen und Versicherungsprämien, welche sich über die Gesamtlaufzeit des Vertrags erstrecken und noch nicht angreift sind, müssen anteilsmäßig rückvergütet werden;
  • b) falls der Finanzdienstleister im Vertrag keine klare Unterscheidung zwischen den fortlaufenden (recurring) Kosten und den einmaligen (up-front) Kosten fällt, wie in diesem Fall, dann sind alle Kosten anteilsmäßig zu erstatten;
  • c) die Höhe der Restschuld hängt proportional von der Anzahl Raten und der nicht mehr geschuldeten Raten ab. Die Gesamtsumme der wiederkehrenden Kosten und Gebühren wird durch die Anzahl aller Raten dividiert. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der nicht mehr geschuldeten Raten multipliziert und man erhält die Restschuld.
Das Bankenschiedsgericht hat in diesem Fall eine Rückerstattung in Höhe von 3.081,96 Euro an den Verbraucher verfügt.

Die Rückerstattung der Gebühren und Kosten wird durch den Artikel 125 sexies des Bankeneinheitstextes vorgesehen, der besagt: „der Verbraucher kann jederzeit vorzeitig, ganz oder teilweise den geschuldeten Betrag an dem Geldgeber zurückerstatten. In diesem Fall, hat der Verbraucher Anrecht auf eine Reduzierung der gesamt Kosten des Darlehens, gleich dem Betrag der geschuldeten Zinsen und Kosten für die Restlaufzeit des Vertrags.“

Die VZS lädt alle VerbraucherInnen, die einen Kredit (besonders bei Beleihungen der Entlohnung oder der Pension) vorzeitig getilgt haben, nach vorheriger Vereinbarung (Tel. 0471-975597) zur Nachprüfung der Restschuld ein.

Für weitere Informationen oder eine Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Fachberatung im Bereich Finanzdienstleistungen.


Medien-Information
Bozen, 14.01.2015