Wichtige Neuigkeit bei Darlehen: die Bestimmungen zum Zinssatz sind unabänderlich!


Ab dem 3. Dezember sollen einige neue Normen in Sachen Transparenz im Bankensektor in Kraft treten: so sieht es das Gesetzvertretende Dekret n. 141 vom 13.08.2010 vor. Eine der wichtigsten Neuigkeiten betrifft das sogenannte „ius variandi“ in den Bankverträgen, welches vom Art. 118 des Banken-Einheits-Gesetzes geregelt wird. Dieser Begriff definiert das Recht einer der Vertragsparteien, einseitig eine oder mehrere Vertragsbedingungen abzuändern; das bezieht sich insbesondere auf die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrages. Bei den Bankverträgen liegt dieses Recht bei der Bank: und tatsächlich wird diese Klausel den BankkundInnen praktisch aufgezwungen, ohne dass die Kunden viel dagegen machen können. Zumindest bis heute ...

Der Gesetzgeber hat nun den Art. 118 neu formuliert, und hatte eine Unterscheidung zwischen Verträgen mit unbegrenzter Dauer (wie z.B. ein Kontokorrent oder ein Überziehungskredit ohne Zeitrahmen) und Verträgen mit begrenzter bzw. genau festgelegter Dauer (wie z.B. ein Darlehen) vorgenommen. Für die erstgenannte Kategorie wird das Recht der Bank, die Vertragsbedingungen – Zinssätze, Preise und andere Bedingungen – einseitig abzuändern, bestätigt. Für die zweite Kategorie hingegen haben sich die Regeln geändert.

Zwar besteht weiterhin die Möglichkeit, die Klausel über das „ius variandi“ in den Vertrag aufzunehmen – diese kann aber nicht mehr auf die Zinssätze angewandt werden. Daher: ja zur einseitigen Abänderung der anderen Vertragsbedingungen (und auch das nur bei Vorhandensein eines gerechtfertigten Grundes) wie z.B. der Inkassokosten für die Raten, aber nein zur Abänderung des vertraglich festgelegten Zinssatzes.

Das bedeutet konkret, dass der Zinssatz über die ganze Vertragslaufzeit so angewandt wird, wie er im Vertrag beschrieben ist: natürlich wird sich der Zinssatz bei variablen oder indexierten Darlehen weiterhin an die Marktgegebenheit anpassen, aber er kann nicht grundsätzlich abgeändert werden. Ist der Zinssatz z.B. mit „Euribor 6 Monate 360 gerundet auf 1/10 + 1,20% Spread angegeben“, ist das Einzige, was sich im Zuge des Darlehens ändert, der Euribor. Es kann also nicht plötzlich der Spread auf 1,50% angehoben oder mitten in der Laufzeit eine Untergrenze von 3% festgelegt werden.

„Das ist wirklich eine wichtige und gute Nachricht für die DarlehensnehmerInnen“ heißt es aus der VZS. „Ab sofort sind sie vor eigenwilligen Einfällen der Banken in Bezug auf den ausschlaggebenden Kostenfaktor eines Darlehens sicher. Fänden sich Klauseln, die von dieser Norm abweichen, so würden diese dem Gesetz widersprechen, und wären daher nichtig oder annullierbar.“


Medien-Information
Bz, 03.12.2010