Eine Geschäftspraktik ist eine geschäftlichen Handlung, die den Vertrieb, den Verkauf oder eine sonstige Dienstleistung betrifft und an KonsumentInnen gerichtet ist. Eine Geschäftspraktik ist unlauter, wenn diese den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Die irreführenden GeschäftspraktikenZu dieser Kategorie zählen die irreführende Handlung und die irreführende Unterlassung.Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder wenn sie in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Man spricht von einer irreführenden Unterlassung, werden den KonsumentInnen wesentliche Informationen vorenthalten, die der Durchschnittsverbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Die aggressiven GeschäftspraktikenIn diese Kategorie fallen all jene Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden, die einen missbräuchlichen Einfluss auf das freie und ungezwungene Kaufverhalten der Konsumenten aufweisen.Laut Konsumentenschutzkodex gilt eine Geschäftspraxis als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers, in Bezug auf das Produkt, durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich, oder voraussichtlich, erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die stets verbotenen Geschäftspraktiken: Die schwarze ListeDer Konsumentenschutzkodex sieht für beide Kategorien der unlauteren Geschäftspraktiken, die irreführenden sowie die aggressiven, eine Liste vor, aus welcher die jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken hervorgehen. Diese gehen aus den Artt. 23, 24 und 26 des Konsumentenschutz-kodex hervor. Die unten angeführte Tabelle ist ein Auszug aus diesen Artikeln.
Die zuständige Behörde und die SanktionenDas zuständige Organ ist die Wettbewerbs- und Marktaufsichtbehörde (auch Antitrustbehörde genannt). Die Antitrustbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag jeder beliebigen Person oder Organisation, die ein Interesse daran hat, unlautere Geschäftspraktiken eliminieren und deren Folgen beseitigen. Zu diesem Zweck hat die Behörde Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und kann diesbezüglich die Amtshilfe der Finanzwache in Anspruch nehmen. Die Wettbewerbs- und Marktaufsichtbehörde regelt das Ermittlungsverfahren mit einer Verordnung, damit das rechtliche Gehör, ein volles Erkenntnisverfahren und die Protokollführung gewährleistet werden.Die Behörde kann in besonders dringlichen Fällen, durch begründete Maßnahme, verfügen, dass die unlauteren Geschäftspraktiken vorläufig ausgesetzt werden. Was tun?Es empfiehlt sich, jedwede unlautere Geschäftspraxis der Antitrustbehörde zu melden. Ferner kann sich der individuell betroffene Konsument an das ordentliche Gericht wenden um seine Rechte wahrzunehmen.
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