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Die unlauteren Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraktik ist eine geschäftlichen Handlung, die den Vertrieb, den Verkauf oder eine sonstige Dienstleistung betrifft und an KonsumentInnen gerichtet ist. Eine Geschäftspraktik ist unlauter, wenn diese den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Das Prinzip des Verbotes unlauterer Geschäftspraktiken liegt somit in der Vermeidung missbräuchlicher Einflüsse seitens des Gewerbetreibenden an die KonsumentInnen. Der Gewerbetreibende hat die Pflicht die KonsumentInnen vollständig und korrekt über das Angebot zu informieren, sodass diese eine bewusste und sorgfältige Wahl treffen können, die deren Willen entspricht.

Der Konsumentenschutzkodex (Artt. 18 – 27bis) behandelt die Materie der unlauteren Geschäfts-praktiken. Diese lassen sich in zwei Grundkategorien einteilen: Die irreführenden Geschäftspraktiken und die aggressiven Geschäftspraktiken.

Die irreführenden Geschäftspraktiken

Zu dieser Kategorie zählen die irreführende Handlung und die irreführende Unterlassung.

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder wenn sie in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Man spricht von einer irreführenden Unterlassung, werden den KonsumentInnen wesentliche Informationen vorenthalten, die der Durchschnittsverbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Verpflichtende Informationen, die der Gewerbetreibende den Konsumenten mitteilen muss
Grundsätzliche Eigenschaften des Produktes
Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden sowie sein Handelsname
Den Preis, einschließlich aller Steuern und Abgaben
Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
Für Produkte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechtes

Die aggressiven Geschäftspraktiken

In diese Kategorie fallen all jene Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden, die einen missbräuchlichen Einfluss auf das freie und ungezwungene Kaufverhalten der Konsumenten aufweisen.

Laut Konsumentenschutzkodex gilt eine Geschäftspraxis als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers, in Bezug auf das Produkt, durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich, oder voraussichtlich, erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die stets verbotenen Geschäftspraktiken: Die schwarze Liste

Der Konsumentenschutzkodex sieht für beide Kategorien der unlauteren Geschäftspraktiken, die irreführenden sowie die aggressiven, eine Liste vor, aus welcher die jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken hervorgehen. Diese gehen aus den Artt. 23, 24 und 26 des Konsumentenschutz-kodex hervor. Die unten angeführte Tabelle ist ein Auszug aus diesen Artikeln.

In jedem Fall irreführend In jedem Fall aggressiv
Die unwahre Behauptung zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören Das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen
Die Verwendung von Güte- oder Qualitätskenn-zeichen ohne die erforderliche Genehmigung Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen/nicht zurückzukehren*
Die unwahre Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen Stelle gebilligt Hartnäckiges und unveranlasstes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige Medien*
Die unwahre Behauptung, dass die Geschäftspraktiken von einer öffentlichen oder privaten Stelle genehmigt worden sei Das Erwecken des fälschlichen Eindrucks, durch eine bestimmte Handlung einen Preis bereits gewonnen zu haben
Die unwahre Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein werde Werbeappell an Kinder, damit diese die beworbenen Produkte kaufen oder ihre Eltern dazu bewegen, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen*
Die Behauptung, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist Das Fordern einer Zahlung, Rücksendung oder Verwahrung eines gelieferten, jedoch nicht erworbenen Produktes*
Die Präsentation von Rechten, die den Verbrauchern gesetzlich zustehen, welche vom Verkäufer jedoch als Besonderheit des Angebots abgetan werden Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt nicht erwirbt
Die unwahre Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben
Die unwahre Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, oder Missbildungen heilen *ausgenommen in den von den Artt. 24-26 Legislativdekret 206/2005 vorgesehenen Fällen


Die zuständige Behörde und die Sanktionen

Das zuständige Organ ist die Wettbewerbs- und Marktaufsichtbehörde (auch Antitrustbehörde genannt). Die Antitrustbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag jeder beliebigen Person oder Organisation, die ein Interesse daran hat, unlautere Geschäftspraktiken eliminieren und deren Folgen beseitigen. Zu diesem Zweck hat die Behörde Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und kann diesbezüglich die Amtshilfe der Finanzwache in Anspruch nehmen. Die Wettbewerbs- und Marktaufsichtbehörde regelt das Ermittlungsverfahren mit einer Verordnung, damit das rechtliche Gehör, ein volles Erkenntnisverfahren und die Protokollführung gewährleistet werden.

Die Behörde kann in besonders dringlichen Fällen, durch begründete Maßnahme, verfügen, dass die unlauteren Geschäftspraktiken vorläufig ausgesetzt werden.

Was tun?

Es empfiehlt sich, jedwede unlautere Geschäftspraxis der Antitrustbehörde zu melden. Ferner kann sich der individuell betroffene Konsument an das ordentliche Gericht wenden um seine Rechte wahrzunehmen.


vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung finanziertes Projekt