Steuern, Haus, Abfertigung, Auto, TV: Stabilitätsgesetz 2015 bringt viel Neues für VerbraucherInnenPünktlich zu Jahresbeginn brachte das staatliche Finanzgesetz früher viele Neuigkeiten für die VerbraucherInnen. Das tut es immer noch, nur nennt es sich jetzt Stabilitätsgesetz (Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190). Heuer liegen die Schwerpunkte auf Steuerbegünstigungen, Haus, Abfertigung, Auto und Haushalt. Im Detail sind die meisten VerbraucherInnen von folgenden Punkten am meisten betroffen: 1. Steuerzahler mit einem Jahreseinkommen bis zu 26.000 Euro erhalten auch im Jahr 2015 den sogenannten Steuerbonus von 80 Euro monatlich; 2. Ab 1.3.2015 bis 30.6.2018 können die Bediensteten des Privatsektors die monatliche Auszahlung in Form eines Akontos auf die laufende Abfertigung beantragen. Auch wer bei einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist kann um dieses Akonto ansuchen. Die entsprechenden Beträge werden der ordentlichen Besteuerung unterworfen und nicht der separaten. 3. Für Kleinkinder die innerhalb 31.12.2015 geboren oder adoptiert werden gibt es einen Bonus von 80 Euro pro Monat für 3 Jahre sofern das Jahreseinkommen laut ISEE nicht 25.000 Euro übersteigt. Für arme Familien mit einem Jahreseinkommen laut ISEE unter 7.000 Euro verdoppelt sich der Betrag. 4. Kraftfahrzeuge der Klasse Euro „0“ (praktisch jene, die vor 1993 immatrikuliert wurden) der Kategorien M2 und M3 (M2: Fahrzeuge zum Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 t -M3: Fahrzeuge zum Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und mit einem Gesamtgewicht über 5t), dürfen ab 1.1.2019 nicht mehr verkehren. 5. Die Fernsehgebühr (canone Rai) bleibt gleich hoch wie im Jahr 2014 (113,50 Euro); 6. Der Steuerabzug von 50% der Kosten für außerordentliche Instandhaltung, Umbau, Renovierung usw. mit einem Höchstbetrag von 96.000 Euro wird bis Ende 2015 verlängert; 7. Auch der Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln und Großgeräten mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro gilt für 2015; 8. Der Steuerabzug von 65% auf Baumaßnahmen der energetischen Sanierung gilt auch bis 31.12.2015. 9. Neueinführung ab 1.1.2015 bis 31.12.2015 des Steuerabzuges von 65% für Ankauf und Installation von Beschattungsanlagen (gemäß Beilage M des Dlgs 3/11/2006) innerhalb der Energiesparmaßnahmen bis zu 60.000 Euro. 10. Ausweitung der Steuererleichterung von 65% auch für Ankauf und Installation vom 1.1.2015 bis 31.12.2015 einer Heizanlage unter Verwendung brennbarer Biomasse als Heizmaterial bis maximal 30.000 Euro (bisher mit 50% zulässig). 11. Verlängerung der Steuererleichterung von 65% bis 31.12.2015 für Wiedergewinnungsarbeiten „bonus antisismico“ in den stark erdbebengefährdeten Zonen 1 + 2. In den anderen Zonen gilt der Abzug von 50%. 12. Erhöhung des Vorsteuerabzuges von 4% auf 8% seitens der Banken bei den gesetzlich vorgeschriebenen Banküberweisungen der jeweiligen steuerlich begünstigten Spesen. 13. Bezüglich der Steuerbegünstigung von 50% im Falle von Ankauf oder Zuweisung seitens der Wohnbaugenossenschaften einer Wohnung, welche von einer Baufirma im Zuge einer Gesamtsanierung des ganzen Gebäudes umgebaut worden ist, wurde die Frist, innerhalb welcher der Verkauf / die Zuweisung getätigt werden muss, von 6 Monate auf 18 Monate verlängert (Endtermin jedenfalls 31.12.2015). Dabei ist es zulässig, 25% des Kaufpreises (jedoch nicht mehr als 96.000 Euro) als Steuervergünstigung mit 50% in 10 Jahresraten seitens des Käufers in Anspruch zu nehmen. 14. Erhöhung der Mehrwertsteuer für Pellets von 10% auf 22%. Dies führt laut Berechnung der VZS zu einer Mehrbelastung für eine dreiköpfige Familie in unseren Breitengraden von 150 Euro pro Jahr. 15. Zu beachten ist, dass für energetische Baumaßnahmen, welche Gesamtgebäude betreffen (Mehrfamilienhäuser) der mit Gesetzesdekret Nr. 63/2013 vorgesehene verlängerte Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2016 nicht mehr gilt, da mit dem Stabilitätsgesetz 2015 sämtliche Begünstigungen im oben angegebenen Ausmaß mit 31. Dezember 2015 verfallen . Ab 2016 werden dann beide Steuerabzüge von 50% für Umbau und 65% für energetische Sanierung auf 36% herabgesetzt und der Möbelbonus läuft am 31.12.2015 definitiv aus – weitere gesetzliche Änderungen sind natürlich vorbehalten. Medien-Information Bozen, 15.01.2015 |
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