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"Rendiamoci Conto":
Ihre Rechte klar im Blick

Die Gewährleistung von Konsumgütern
Rückgabe und Umtausch

 

Die Gewährleistung von Konsumgütern

Wird ein Produkt von einem Verkäufer erworben, muss dieses frei von Mängeln sein und genau so wie es im Vertrag beschrieben ist. Der Konsumentenschutzkodex behandelt die Materie der Gewährleistung und räumt dem Konsumenten das Recht ein, einwandfreie Produkte zu erhalten. Man spricht hierbei von der Vertragskonformität, was bedeutet, dass die Ware dem entsprechen muss, was der Verkäufer versprochen oder illustriert hat (auch in der Werbung). Die Vorschriften über die Gewährleistung gelten auch für Tauschverträge, Bezugsverträge, Unternehmerwerkverträge, einfache Werkverträge und alle anderen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter.

Mängel am erworbenen Produkt

Neben der Vertragskonformität haftet der Verkäufer ferner für jegliche Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe an der Ware bestehen. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die Ware nicht mehr für den ursprünglichen Zweck zu gebrauchen ist und den Wert dieser wesentlich mindert. Der Konsument kann somit die Reparatur bzw. den Austausch der Ware fordern; sollte dies nicht möglich sein oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, kann er die Vertragsauflösung fordern oder einen Preisnachlass erwirken.

Fristen

Die Gewährleistungsfrist besteht zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Die KonsumentInnen haben 60 Tage ab Feststellung des Mangels Zeit, den Mangel beim Händler oder Handwerker anzuzeigen, mittels eines Einschreibebriefs mit Rückantwort. Die Möglichkeit einer Klage verjährt 26 Monate nach dem Kauf.

Gewährleistung bei gebrauchten Waren

Die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung gelten auch für gebrauchte Waren. Bei diesen kann die 2-jährige Gewährleistungsfrist vertraglich auf mindestens 1 Jahr verkürzt werden. Die Beurteilung des Schadens wird unter Berücksichtigung der Wertminderung durch den bisherigen Gebrauch vorgenommen.

Die Beweislast

Die Beweislast besteht in der Pflicht den Schaden nachzuweisen. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung / Leistung auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Nachher müssen die KonsumentInnen den Nachweis erbringen, dass die Sache / Leistung bei der Übergabe mangelhaft war.

Unterschied Gewährleistung und Garantie

Die Gewährleistung ist die vom Gesetz vorgeschriebene; diese kann von den Vertragsparteien nicht umgangen werden. Die vertragliche Garantie ist jene, die die Vertragsparteien, zusätzlich zu der gesetzlichen, vereinbaren. Diese kann sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Hersteller (gängig in der Praxis) vereinbart werden.

Gewährleistung: was man darüber wissen sollte

Anwendungsbereich Ein Konsument erwirbt ein Produkt von einem Unternehmer
Dauer der Gewährleistung 2 Jahre
Welche Abhilfe ist vorgesehen Reparatur und der Produkt-Austausch sowie der Preisnachlass und die Vertragsauflösung
Geltendmachung Innerhalb 60 Tagen ab Kenntnis der Mangelerscheinung
Verjährung des Klageanspruchs Nach 26 Monaten
Beweislast innerhalb 6 Monaten Liegt beim Verkäufer
Beweislast nach 6 Monaten Liegt beim Konsumenten
Form der Geltendmachung Einschreiben mit Rückantwort
Dauer für gebrauchte Waren Mindestens 1 Jahr

NB: Anders als die Gewährleistung, welche vom Gesetz genau festgelegt ist, ist die vertragliche Garantie frei zwischen den Vertragsparteien vereinbar (also können je nach Produkt Dauer, Umfang, Inanspruchnahme usw. absolut verschieden sein). Ein Produkt kann also durchaus keiner Garantie, niemals aber keiner Gewährleistung unterliegen.

Rückgabe & Umtausch


Das Rücktrittsrecht

Durch das Rückgaberecht kann der Verbraucher von Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, durch Absendung eines Einschreibens mit Rückantwort, zurücktreten.
Unterrichtet der Gewerbetreibende dem Konsument das Rücktrittsrecht nicht, besteht dieses 60 Tage bei Einkäufen außerhalb der Geschäftslokale und 90 Tage bei Fernabsatzverträgen. Die Rückgabe der Ware muss vollständig und in einwandfreiem Zustand erfolgen. Die herkömmliche Gebrauchsabnutzung bleibt davon jedoch unberührt. Weiters sind diesbezügliche Angaben des Vertrages zu berücksichtigen, wie z.B. die Rücksendung in der Originalverpackung.
Es besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht, erwirbt der Konsument ein Produkt innerhalb der Geschäftslokale des Verkäufers.

Das Recht auf Umtausch der Ware

Grundlegend verschieden ist das sog. Umtauschrecht. Hierbei handelt es sich um eine fakultative Serviceleistung seitens des Verkäufers. Eine intakte Ware kann lediglich dann umgetauscht werden, wird dies ausdrücklich vom Verkäufer gewährt.

Haftung bei Transportschäden

Prinzipiell muss der Verkäufer dem Konsumenten die Ware frei von Mängeln übergeben. Wurde nichts anderes vereinbart, erfüllt der Händler seine Sorgfaltspflicht, indem er die Ware in einwandfreiem Zustand dem Spediteur übergibt. Treten dennoch Schäden am Produkt auf, kann unter Umständen der Spediteur zur Verantwortung gezogen werden. Vorsicht: Beim Wareneinkauf in Drittstaaten können diese Bestimmungen ggf. abweichen (Inconterms). Revolutionär ist diesbezüglich das Grünbuch der EU-Kommission (2008) 794, welches für den Verbraucher äußerst vorteilhafte Normen in diesem Bereich vorsieht.

Stand der Informationen: 04/2010

vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung finanziertes Projekt