cem2007

VERBRAUCHER UND MARKT 2007

zahnaerzte 

Zahnärzte und Chirurgen

Die Liberalisierungen durch das Bersani-Dekret und ihre Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Zahnärzten/Chirurgen und ihren Patientinnen und Patienten


Die Neuerungen, welche durch das Gesetzesdekret NR. 4 vom Juli 2006 Nr. 223, umgewandelt in das Gesetz Nr. 4 vom August 2006 Nr. 248 eingeführt wurden, gelten für Chirurgen und Zahnärzte, welche nicht im öffentlichen Sanitätsbetrieb tätig sind und welche nicht mit diesem konventioniert sind.
Besagtes Gesetz hat einige wesentliche Neuerungen in Hinblick auf die berufliche Aktivität besagter Berufsgruppen und auf ihr Verhältnis zu den PatientInnen eingeführt.

Die Neuerungen betreffen:
  • Die Abschaffung der fixen Tarife und der Mindesttarife mit gleichzeitiger Möglichkeit für den Freiberufler und für den Klienten, erfolgsabhängige Honorare zu vereinbaren.
  • Die Möglichkeit, in Printmedien, TV und Radio auf eventuelle Spezialisierungen und Kompetenzen aufmerksam zu machen sowie mit Honorarangeboten und mit den verfügbaren Dienstleistungen zu werben.
  • Die Möglichkeit, interdisziplinäre Dienstleistungen durch Sozietäten oder durch Zusammenschlüsse von Freiberuflern anzubieten. (z. B. mit Orthopäden, HNO-Ärzten, Hautärzten usw.)

Infolge dieser Neuerungen musste die Berufsgruppe der Zahnärzte und Chirurgen
auch ihren Verhaltenskodex ändern und den neuen Bestimmung anpassen. Dieser Kodex regelt die Tätigkeit der Freiberufler sowie das Verhältnis gegenüber ihren PatientInnen.

Die Leistungen und die Verantwortung des Arztes
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten basiert auf einem Vertrag für eine „intellektuelle Leistung“ (Art. 2229 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Leistungen des Arztes betreffen die Mittel („mezzi“) und nicht den Erfolg („risultato“). Das bedeutet, dass der Arzt, die Ärztin sich nicht verpflichtet, den Patienten zu heilen, wohl aber, ihm alle für den Heilungsprozess notwendigen und nach dem aktuellen Wissensstand verfügbaren Behandlungen zuteil werden zu lassen, auf dass die Heilung eintreten kann.
Das bedeutet, dass der Arzt, die Ärztin nicht für eventuelle Misserfolge zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er, sie den Auftrag nachweislich mit der für den speziellen Fall angemessenen Sorgfalt und gemäß seiner/ihrer Ausbildung erfüllt hat. Diese Regel gilt aber nicht für Eingriffe oder Behandlungen, deren positiver Ausgang a priori garantiert werden muss: Schönheitschirurgie, zahnprothetische Behandlungen, Routineeingriffe usw.).

Die Schuldhaftigkeit des Arztes
Generell ist es so, dass jeder Arzt, der wegen Unkenntnis, Unvorsichtigkeit, Schlampigkeit oder wegen Nichtbeachtung des Gesetzes im Zuge seiner ärztlichen Behandlung einem anderen Verletzungen oder physische Schäden zufügt oder gar den Tod herbeiführt, haften muss. Die Haftung kann strafrechtlicher Natur sein und zu Haftstrafen führen, sie kann zivilrechtlich sein und Schadenersatzzahlungen nach sich ziehen oder aber sie hat im Rahmen der Berufskammer Disziplinarmaßnahmen zur Folge. Die Beweislast liegt dabei beim Geschädigten, d. h., der Geschädigte muss den Schaden und seine Rückführung auf die Unzulänglichkeit des Arztes beweisen.

Im Falle, dass die Leistung des Freiberuflers die Lösung von technischen Problemen mit besonderen Schwierigkeiten beinhaltet, sieht Art. 2236 ZGB vor, dass der Freiberufler dem Patienten gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet, wobei der Freiberufler die Beweislast trägt. In den andern Fällen haftet der Freiberufler auch für leichte Fahrlässigkeit, gemäß den Bestimmungen der Artikel 1176 und 1218 des ZGB.

Das informierte Einverständnis (consenso informato)
In Italien braucht es für jede ärztliche Behandlung (mit Ausnahme von Routinebehandlungen oder von solchen die kein Risiko bergen) ein vorbeugendes Einverständnis der Patientin, des Patienten. Ohne dieses (schriftliche) Einverständnis kann keine ärztliche Behandlung erfolgen.
Laut Art. 32 der Verfassung darf niemand gezwungen werden, eine ärztliche Behandlung zu akzeptieren.
Die erklärte Absicht bei der Pflicht zur Einverständniserklärung ist es, die Mündigkeit des Patienten, der Patientin in Hinblick auf die ärztlichen Entscheidungen zu fördern. Der Arzt, die Ärztin muss alle nötigen Informationen liefern, auf dass die Patientin, der Patient in Hinblick auf die Behandlung, auf alternative Therapiemöglichkeiten, auf die Ziele der Behandlung, auf die Erfolgschancen, auf die Risiken und auf andere Begleiterscheinungen ausreichend informiert ist .

Kostenvoranschläge und Anfechtung der Honorarnote
Es kommt leider häufig vor, dass man von einer sehr hohen Arztrechnung überrascht wird. Das kann beim Zahnarzt genauso passieren, wie beim Hautarzt, beim Schönheitschirurgen oder bei anderen freiberuflich arbeitenden Ärzten. Um solch bösen Überraschungen vorzubeugen, sollte man folgende Punkte beherzigen:
  • Bevor man sich einer Behandlung unterzieht, immer einen Kostenvoranschlag anfordern.
  • Vor diesem Schritt abklären, ob die Erstellung des Kostenvoranschlages kostenlos ist oder nicht.
  • Vorsicht bei Ärzten, die angeben, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages aus irgendeinem Grund nicht möglich sei oder die beteuern, dass man sich wegen der Kosten keine Gedanken machen solle.
  • Der Kostenvoranschlag muss auch wirklich alle Behandlungsschritte, welchen man sich zu unterziehen gedenkt, detailliert abhandeln.
  • Niemals einen Kostenvoranschlag annehmen, der nur einen Gesamtpreis und nicht auch die einzelnen Kosten auflistet.
  • Immer verlangen, dass man informiert wird, falls sich im Laufe der Behandlung Abweichungen von den im Kostenvoranschlag angegebenen Arbeiten und Maßnahmen ergeben. In diesem Fall einen neuen Kostenvoranschlag anfordern!
  • Vor der Unterzeichnung des informierten Einverständnisses (consenso informato), welches bei chirurgischen Eingriffen notwendig ist, muss man sich die Art des Eingriffes, dessen Folgen und eventuelle Risiken genauestens erklären lassen. Lieber dreimal nachfragen, als etwas nicht zu verstehen!
  • Nur auf der Basis eines detaillierten Kostenvoranschlages ist es möglich, eine Rechnung anzufechten, sollte sie höher ausfallen, als im Kostenvoranschlag vorgesehen.

Nützliche Links

Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung
www.sviluppoeconomico.gov.it

Nationaler Verbraucherrat
www.tuttoconsumatori.it

Verbraucherzentrale Südtirol
www.verbraucherzentrale.it

Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen
www.ordinemedici.bz.it

Federazione nazionale ordini Medici Chirurghi e odontoiatri
http://portale.fnomceo.it/Jcmsfnomceo/Jhome.jsp

Codice deontologico dei Medici e Chirurghi Odontoiatrici
http://portale.fnomceo.it/Jcmsfnomceo/cmsfile/attach_3819.pdf


Vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung finanziertes Projekt