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Offener Brief
Landeshauptmann
Dr. Arno Kompatscher
Landesrat
Dr. Philipp Achammer
Agentur für Einnahmen, Landesdirektion Bozen
Dr. Hildegard Olga Ungerer
Garant für den Steuerpflichtigen
Dr. Manfred Klammer
Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate:
keine Steuerbefreiung trotz eindeutigem Gutachten der Agentur für Einnahmen
Die Autonome Provinz Bozen gewährt Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate. Auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen wird darauf hingewiesen, dass diese Studienbeihilfen von der Einkommensteuer befreit sind. Dies laut Stellungnahme vom 26. Juni 2012 der Agentur der Einnahmen bezüglich der Auslegung des Art. 50, Abs. 1, Buchstabe c) des DPR 917/1986 (siehe Anlage).
Mit eigenem Schreiben vom 05.09.2012 hat die Autonome Provinz Bozen darauf hingewiesen, dass auch jene, die vor 2012 vom Land Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen bezogen haben und dafür eine Vorsteuer einbezahlt hatten, die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Rückerstattung dieser Steuern einzureichen bzw. - sofern fristgerecht möglich – die Steuererklärung UNICO in diesem Sinne abzufassen oder zu berichtigen.
Nun ergibt sich in der Praxis aber eine böse Überraschung für die betroffenen SteuerzahlerInnen:
- jenen, die die Rückerstattung beantragt haben, wird diese von der Steuerbehörde nicht gewährt;
- jenen, die in der Steuererklärung UNICO diese Studienbeihilfe nicht versteuert haben, flattert ein Steuer-Feststellungsbescheid ins Haus: Steuernachzahlung mit Zinsen und Strafen.
Nachdem die Landesdirektion der Agentur der Einnahmen in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2012 die Befreiung von der Einkommensteuer der gegenständlichen Studienbeihilfen eindeutig begründet hat, muss davon ausgegangen werden, dass diese Auslegung auch für das Steueramt bindend ist.
Daher kann es doch nicht sein, dass diese Steuerbefreiung keine Anwendung findet, und die SteuerzahlerInnen einer regelrechten Schikane durch die Steuerbehörde ausgesetzt sind.
Es ist unverständlich, warum das Vertrauen der Steuerzahler in die öffentliche Verwaltung dermaßen missbraucht wird, weil sie sich nicht auf die Angaben in den Akten der Steuerbehörde verlassen können.
Leider ergibt sich daraus eine negative Einstellung der Bürger gegenüber der Steuerbehörde, mit Verweis auf
- Irreführung und Rechtsunsicherheit
- Verletzung des Statutes der Rechte des Steuerzahlers, im besonderen Art. 10 (Schutz der Sicherheit und des Vertrauens), da im Falle von widersprüchlichen und/oder unklaren Bestimmungen keine Strafen auferlegt werden dürfen;
- Beschneidung der Fördermaßnahmen für Studierende, wobei die Autonome Provinz Bozen gerade die Förderung des Studiums als oberstes Ziel im Auge hat.
Wir ersuchen Sie daher, sich in der Angelegenheit zugunsten der studierenden SteuerzahlerInnen einzuschalten, und der Schikane durch die Steuerbehörde umgehend einen Riegel vorzuschieben. Diese Studienbeihilfen sollen weiterhin steuerfrei belassen werden, und die Anträge auf Rückerstattung der eingezahlten Vorsteuer sollen gewährt werden; gleichfalls sollen die Steuer-Feststellungsbescheide im Selbstschutzverfahren annulliert werden, ohne Mediation und Rekurse zu bemühen.
Agostino Accarrino, Präsident
Walther Andreaus, Geschäftsführer
Offener Brief
Bz, 29.06.2015
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