Haustürgeschäfte

Vorsicht Falle: Statt „Skonti“ Verträge über mehrere tausend Euro!


Immer wieder wenden sich derzeit besorgte VerbraucherInnen an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um Informationen über an der Haustür gemachte Bestellungen zu erhalten. Bei den (unangemeldeten) Hausbesuchen der Vertreter werden Verträge zur Unterschrift vorgelegt, mit welchen sich die VerbraucherInnen verpflichten Waren, meist Haushaltsartikel, im Wert von 2.500 bis 3.000 Euro zu erwerben.

Zuerst wird eine Bestellung zur Unterschrift vorgelegt, aus welcher der eigentliche Vertragsgegenstand nur schwer ersichtlich ist. Wenige Wochen später folgt ein zweites „Warenübergabeprotokoll“, das einige Produkte auflistet, die jedoch nie geliefert wurden.

Man riskiert, im Zuge des Vertreterbesuchs einem Irrtum zu erliegen, da die Rede von „Skonti“ ist, die man bei Katalogbestellungen im Lauf der nächsten fünf Jahre nutzen könne. Erst nach der Unterzeichnung wird den Meisten bewusst, dass sie sich hingegen verpflichtet haben, Waren im Wert von mehreren tausend Euro zu bestellen.

Was tun?

Die VZS rät grundsätzlich, jedes Dokument gründlich durchzulesen, bevor man seine Unterschrift darunter setzt. Ohne die Haustürgeschäfte in Bausch und Bogen aburteilen zu wollen, möchten wir auch daran erinnern, dass die besten Kaufentscheidungen immer dann getroffen werden, wenn man vorher in Ruhe die Angebote und Produkte verglichen hat.
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftslokalen abgeschlossen werden (also z.B. eben zu Hause) hat man als VerbraucherIn das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dabei muss man nur die Kosten für die Rücksendung der Ware übernehmen (auch die Rücksendung muss innerhalb von diesen 14 Tagen erfolgen), falls nicht der Verkäufer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder die VerbraucherInnen nicht darüber informiert hat, dass diese Kosten zu ihren Lasten gehen.

Wie übe ich das Recht auf Rücktritt aus?

Man kann dazu das vom Händler eigens zur Verfügung gestellte Formular verwenden, oder entsprechend eine andere schriftliche (auch handschriftliche) Mitteilung an den Händler versenden. Der Händler kann auch ein Online-Formular für den Rücktritt anbieten, bzw. die Zusendung über e-mail. In diesem Fall muss sofort eine Erhaltsbestätigung auf einem dauerhaften Trägermedium übermittelt werden.
Vorsicht: die Beweislast liegt beim Verbraucher. Im Zweifelsfall raten wir daher, auf den bewährten Einschreibebrief mit Rückantwort zurückzugreifen.


Medien-Information
Bozen, 22.06.2016