Mit 21. März ist die verpflichtende Schlichtung in Kraft getreten
VZS hofft auf kürzere Zeiten in der Justiz – Die Kosten des Verfahrens überprüfen


Erklärtes Ziel ist es, der chronischen Überlastung der italienischen Gerichte bei Zivilverfahren entgegenzuwirken und die Zeiten der Justiz wesentlich zu verkürzen: seit dem 21. März ist in bestimmten Bereichen ein neues verpflichtendes Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien vorgesehen.

In welchen Bereichen ist die Schlichtung verpflichtend vorgesehen?

Die Parteien sind bei Streitfällen, welche die folgenden Bereiche betreffen, dazu verpflichtet, einen Versuch zur außergerichtlichen Einigung zu unternehmen: Realrechte (Eigentum, Fruchtgenuss, Dienstbarkeiten...), Teilungen, Erbschaften und Familienvereinbarungen, Vermietungen, Leihen, Betriebsvermietungen, Versicherungs- Bank- und Finanzverträge, sowie Schadensersatzforderungen im medizinischen Bereich und bei Verleumdung über die Presse. Bei Streitfällen in Kondominiumsfragen und Schadensersatzforderungen bei Autounfällen wurde das verpflichtende Schlichtungsverfahren hingegen um ein Jahr aufgeschoben.

Wo kann geschlichtet werden?

Das Schlichtungsorgan kann von den Streitparteien frei gewählt werden, seien es öffentliche oder private Schlichtungseinrichtungen, welche in einem entsprechenden vom Justizministerium geführten Verzeichnis eingetragen sein müssen. In Erwartung allfälliger Neuregistrierungen, sind bis zum heutigen Tag im nationalen Verzeichnis der Mediationsstellen für die Provinz Bozen der Schlichtungsdienst der Handelskammer Bozen (mit seinen Dienststellen Bozen, Meran, Brixen, Bruneck und Schlanders) sowie eine private Schlichtungsgesellschaft eingetragen.

Die Zeiten

Die neue Mediation-Schlichtung darf nicht länger als 4 Monate dauern, ab dem Tag der Hinterlegung des Schlichtungsantrages beim zuständigen Schlichtungsorgan.

Die Kosten des Verfahrens

Die Kosten werden von den Parteien gleichermaßen getragen und sie betreffen das gesamte Schlichtungsverfahren, unabhängig davon, wie viele Treffen abgehalten werden müssen. Die Vergütung für die Schlichtungstätigkeit setzt sich aus zwei Kostenpunkten zusammen. Die Eröffnungsspesen in Höhe von 40 Euro sind bei Einreichung des Schlichtungsantrages zu entrichten. Der gleiche Betrag muss von der Gegenpartei bei Beitritt zum Schlichtungsverfahren entrichtet werden. Weiters ist von jeder der Parteien der Mediator für seine Mediationstätigkeit zu vergüten, und zwar im Verhältnis zum Streitwert. In der unten beigefügten Tabelle sind die Vergütungsbeträge zusammenfasst, welche vom Dekret Nr. 180 des 18.10.2010 vorgesehen sind, und welche den öffentlichen Schlichtungseinrichtungen und den Berufskammern (z.B. Rechtsanwaltkammer) zu entrichten sind.

“Die grundlegende Neuerung”, laut Dr. Cristian De Massari, rechtlicher Berater beim VZS, “ist zweifelsohne die Tatsache, dass in jenen Bereichen, die von der rechtlichen Neuerung betroffen sind, es nicht mehr möglich ist, jemanden zu verklagen, ohne vorher den Versuch einer Mediation unternommen zu haben. Nur wenn das Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich sein sollte, kann eine Klage vor Gericht eingereicht werden. Sollte es im Rahmen der Mediation zu einem Einigungsprotokoll kommen, so hat dieses die gleiche rechtliche Wirkung wie ein richterliches Urteil und stellt auch einen Rechtstitel für eine Zwangsvollstreckung dar.”

Tarifordnung für öffentliche Schlichtungseinrichtungen und Berufskammern (Tabelle beigefügt dem Dekret Nr. 180 vom 18.10.2010 des Justizministeriums)

Streitwert (in Euro) Kosten (je Partei)
Fixkosten 40 Euro
bis zu 1.000 65 Euro
von 1.001 bis 5.000 130 Euro
von 5.001 bis 10.000 240 Euro
von 10.001 bis 25.000 360 Euro
von 25.001 bis 50.000 600 Euro
von 50.001 bis 250.000 1.000 Euro
von 250.001 bis 500.000 2.000 Euro
von 500.001 bis 2.500.000 3.800 Euro
von 2.500.001 bis 5.000.000 5.200 Euro
über 5.000.000 9.000 Euro


Medien-Information
Bz, 22.03.2011