Die unlauteren Geschäftspraktiken (Teil 2)


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Als unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken gelten:

  • a) Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen;
  • b) Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen;
  • c) hartnäckiges und unveranlasstes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, und zwar unbeschadet des Artikels 58 und des Artikels 130 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196;
  • d) einen Verbraucher, der den in einer Versicherungspolice vorgesehenen Anspruch auf Schadenersatz erheben möchte, auffordern, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten;
  • e) unbeschadet vom gesetzesvertretenden Dekret vom 31. Juli 2005, Nr. 177 und spätere Änderungen einen Werbeappell an Kinder zu richten, damit diese die beworbenen Produkte kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu bewegen, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen;
  • f) Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat; unberührt bleibt Artikel 54, Absatz 2, Satz 2;
  • g) ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt;
  • h) Erwecken des fälschlichen Eindrucks beim Verbraucher, durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil bereits gewonnen zu haben, zu gewinnen oder gewinnen zu können, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder Abhängigmachen der Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher.

Zuständige Behörden und Strafen

Die Aufgabe, VerbraucherInnen vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, wurde der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt, auch Antitrust genannt, übertragen. Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Behörde, die sowohl von Amts wegen als auch auf Meldung von Einzelpersonen oder Organisationen hin aktiv werden kann. Zur Ausübung ihrer Aufgaben wurde sie mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, und kann sich des Beistands der Finanzwache versichern.
Die Antitrust-Behörde kann im Vorsichtswege jene Praktiken einstellen, die unlauter erscheinen; nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, kann sei ein Verbot dieser Praktiken verfügen. Außerdem kann die Behörde sowohl festgestellte unlautere Geschäftspraktiken als auch Verletzungen der von ihr erlassenen Ermittlungs- oder Dringlichkeitsverfügungen empfindlich bestrafen.

Der Eingriff der Antitrust-Behörde ist unabhängig davon, ob sich die betroffenen VerbraucherInnen in dem Staat befinden, in der Gewerbetreibende seine Niederlassung hat, oder in einem anderen Mitgliedsstaat.


Wie kann man eine unlautere Geschäftspraktik anzeigen?

Wer auf eine unlautere Handelspraktik stößt, kann diese ohne besondere formelle Auflagen der Antitrust melden, immer in italienischer Sprache, und zwar:
  • mittels Telefon über die kostenlose grüne Nummer 800 166661 (Montag – Freitag 10:00-14:00);
  • mittels Brief an Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Piazza Giuseppe Verdi 6/A - 00198 Roma;
  • mittels Fax an das Protokollamt der Antitrust: 06-85821256;
  • über das Online-Formular auf der Homepage der Antitrust-Behörde www.agcm.it.

Ich wurde Opfer einer unlauteren Geschäftspraktik: habe ich Anrecht auf Schadenersatz?

Allein dadurch, dass die Antitrust-Behörde eine Geschäftspraktik für unlauter erklärt, hat man kein Recht auf automatischen Schadenersatz.
Damit ein solches Recht besteht, müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, und zwar:
  • es muss ein effektiver Schaden bestehen, der eine direkte und unmittelbare Folge der unlauteren Geschäftspraktik ist (Kausalitätszusammenhang);
  • der Schaden muss „rechtswidrig“ sein und durch Schuld verursacht worden sein (Rechtswidrigkeit der unlauteren Geschäftspraktik).
Natürlich kann die Entscheidung der Antitrust-Behörde über die Rechtswidrigkeit einer Geschäftspraktik auch vor Gericht im Zuge eines Zivilverfahrens geltend gemacht werden; somit müssen die VerbraucherInnen nur noch die Existenz des Schadens und den kausalen Zusammenhang beweisen.
Hat eine unlautere Geschäftspraktik eine Vielzahl von VerbraucherInnen geschädigt, können sich diese zusammenschließen und eine Sammelklage (auch „Class Action“) einreichen; diese werden vom Art. 140-bis des Verbraucherschutzkodex geregelt.
Außerdem stärkt eine entsprechende Entscheidung der Aufsichtsbehörde den VerbraucherInnen bei außergerichtlichen Schlichtungsverfahren den Rücken, sodass eine Einigung mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden wahrscheinlicher wird.

Rat und Hilfe

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich bei einer Verbraucherorganisation einen Rat einzuholen (für eine Liste der italienischen Verbraucherorganisationen siehe www.tuttoconsumatori.org).