65% Steuerabzug für Sonnenschutzsysteme
ENEA veröffentlicht hilfreiche Details


Seit heuer kann der Steuerabzug für Sonnenschutzsysteme nun genutzt werden. Seit kurzem sind weitere Informationen und hilfreiche Details bekannt gegeben worden.

Laut der Interpretation der ENEA (Nationale Agentur für neue Technologien, Energie und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung) kann der Steuerabzug nicht nur für außenliegende Sonnenschutzsysteme, sondern für eine Vielzahl von Systemen in Anspruch genommen werden.

Die zum Steuerabzug zugelassenen Sonnenschutzsysteme müssen gemäß Analyse der ENEA folgende Kriterien erfüllen:
  • Sie müssen dem Schutz der Verglasung dienen, d.h. die Verglasung in den Sommermonaten vor einer direkten Sonneneinstrahlung schützen, um eine Überhitzung zu vermeiden.
  • Sie müssen mit der Gebäudehülle verbunden sein. Freistehende, vom Benutzer entfernbare Systeme, wie z.B. ein Pavillon (gazebo) können steuerlich nicht abgesetzt werden.
  • Sie können an der Innen- oder Außenseite der Verglasung angebracht werden oder in der Verglasung integriert sein.
  • Sie müssen mobil sein (verschließbar, öffenbar, schwenkbar, …), um bei Bedarf die Sonne nicht ins Rauminnere gelangen zu lassen bzw. in den Wintermonaten die Sonne nicht auszusperren.
  • Bei den Verdunkelungssystemen, wie z.B. Rolläden, Innenjalousien (Veneziane), Jalousien werden alle Ausrichtungen anerkannt.
  • Für Systeme, welche nicht direkt mit dem Fenster kombiniert sind, können jene mit Nordausrichtung steuerlich nicht abgesetzt werden.
Weitere Details im Vademecum „schermature solari“ der ENEA.

Steuerabzug nutzen

Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten der Anhang F auf der Internetseite der ENEA ausgefüllt werden. Dies kann auch durch den Gesuchsteller selbst erfolgen.
Ein weiterer Hinweis der ENEA geht in Richtung Energieeinsparung: im Anhang F unter Punkt 13 (risparmio energetico stimato) kann im Falle der Sonnenschutzsysteme der Wert „0“ eingegeben werden.

Generell gilt weiteres: der Steuerabzug kann nur für bestehende Gebäude in Anspruch genommen werden. Da es sich um einen Steuerabzug handelt, kann dieser nur dann zur Gänze genutzt werden, wenn ausreichend Steuern bezahlt werden. Der Steuerabzug muss auch im Falle der Sonnenschutzsysteme auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt werden. Für die Sonnenschutzsysteme gilt ein abschreibbarer Höchstbetrag von 60.000 Euro (6.000 Euro pro Jahr). Auch die Zahlungen der Rechnungen müssen entsprechend durchgeführt werden, wie es für alle Steuerabzüge für energetische Sanierungsmaßnahmen vorgesehen ist.

Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass diese Maßnahme alle Auflagen (Genehmigung seitens des Kondominiumverwalters bzw. der Gemeinde, wenn erforderlich,) erfüllt, bevor sie ausgeführt wird, und zwar in jenen Fällen, wo die Außenansicht des Gebäudes verändert wird.
Auch die Meldung an das Amt für Arbeitssicherheit vor Beginn der Arbeiten darf nicht vergessen werden, sofern dies für die geplanten Arbeiten notwendig sein sollte.

Weitere allgemeine Informationen rund um den Steuerabzug sind in den Infoblättern und dem Steuerleitfaden der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.it enthalten. In Papierform sind die Informationsblätter im Hauptsitz in Bozen, den Außenstellen und im Verbrauchermobil erhältlich.


Medien-Information
Bozen, 28.05.2015