Wann hat man Anrecht auf den Steuerabzug beim Kauf einer Garage?


Bei der Beratung zu Immobilienkäufen fragen viele VerbraucherInnen nach der Möglichkeit, die Kosten für die Realisierung einer Garage von der Steuer in Abzug zu bringen. Um die Unklarheiten auszuräumen, hat die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Der Abzug von der Einkommenssteuer im Ausmaß von 50% (Art. 11 GD. 83/2012, umgewandelt in G. 13/2012 und Art. 16 de GD. 63/2013) steht auch dann zu, wenn eine zur Wohnung zugehörige Garage (Zubehör) gekauft wird, jedoch nur, wenn diese neu gebaut wurde, und nur für die Baukosten. Diese Kosten müssen von der Baufirma mit einer eigenen Erklärung an den Käufer bestätigt werden.

Um in den Genuss dieses Steuerabzugs zu kommen, müssen einige Auflagen erfüllt werden. Diese sind zwar einfach, müssen jedoch genau eingehalten werden:

1. Zahlung durch eigene Banküberweisung, aus welcher folgendes klar hervorgeht:
  • Grund der Zahlung (“detrazione ex art. 16-bis del DPR 917/1986“);
  • Steuernummer der Person, die den Steuerabzug in Anspruch nimmt (Vorsicht: das muss auch die Person sein, die die Zahlung vornimmt);
  • und Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer der Baufirma, also des Begünstigten der Überweisung.
Hat der Käufer einen Kaufvorvertrag unterzeichnet und dabei Anzahlungen geleistet, können diese nur in Abzug gebracht werden, falls der Vorvertrag registriert wurde. In diesem Zusammenhang hat die Agentur der Einnahmen klargestellt, dass bei Zahlungen vor dem Datum des Kaufakts, falls kein registrierter Kaufvertrag vorhanden ist, die Käufer von zugehörigen Garagen kein Anrecht auf Steuerabzug haben (Risoluzione Nr. 38 vom 08.02.2008). Mit anderen Worten: besteht kein registrierter Kaufvorvertrag, darf die Überweisung erst am selben Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar erfolgen.

2. Bestätigung der Kosten durch die Baufirma. Die Kosten umfassen die Planungskosten, die Ausführungskosten, die notwendigen freiberuflichen Leistungen, die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuern, die Gebühren für Baulizenzen oder urbanistische Genehmigungen, die Urbanisierungsgebühren. Ausgeschlossen ist der Gewinn des Verkaufs, die Vermittlergebühren, der Wert des Grunds sowie die Kosten für die Installation der Baustelle.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn man eine neue Garage oder einen neuen Autostellplatz zur eigenen Wohnung baut. Wird eine neue zur Wohnung zugehörige Garage gebaut, so steht der Steuerabzug für alle Kosten der Baumaßnahme zu.

Der Steuerabzug von 50% steht auch dann zu, wenn außerordentliche Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an der Garage durchgeführt werden. Die Zugehörigkeit muss jedoch bereits vor Baubeginn bestehen.

Der Steuerabzug im Ausmaß von 50% gilt für die Kosten, die bis 31.12.2014 bezahlt werden. 2015 sinkt der Steuerabzug auf 40%, und 2016 gilt wieder der ursprüngliche Abzug von 36%.

Für weitere Informationen stehen Frau Dr. Daniela Magi und Frau Dr. Margaret Brugger in der VZS zur Verfügung (Tel 0471-975597).


Medien-Information
Bozen, 31.10.2014