Aufschub für neuen Anlagenhefte für Heiz- und Kühlanlagen


Seit 20. Juni ist es nun amtlich, dass die neu eingeführten Anlagenhefte für Heiz- und Kühlanlagen erst innerhalb 15. Oktober verpflichtend vorgeschrieben sind.

Die Verlängerung der Einführungsfrist für die Pflicht zur Führung des neuen Anlagenheftes („libretto di impianto“) wurde am 20. Juni vom Ministerium genehmigt. Somit sind die neuen Anlagenhefte für Heiz- und Kühlanlagen nicht wie ursprünglich vorgesehen seit 01. Juni verpflichtend, sondern erst ab 15. Oktober. Die Fristverlängerung gilt nicht nur für das Anlagenheft, sondern sämtlichen Prüfprotokollen.

Zur Erinnerung:

Das Ministerialdekret vom 10. Februar 2014 sieht im Sinne des Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 74 vom 16. April 2013 für alle bestehenden und neuen Heizanlagen, Anlagen zur Warmwasserbereitung und Anlagen zur Kühlung von Gebäuden das Vorhandensein eines Anlagenheftes vor.

Über den weiteren Werdegang der Anlagenhefte – für Südtirol sind eigene Anlagenhefte geplant - sowie die im Dekret vorgesehenen neuen Wartungen und Kontrollen wird die Verbraucherzentrale die Bürger auf dem Laufenden halten.

Weitere Informationen sind in der Verbraucherzentrale Südtirol (technische Bauberatung) erhältlich. Jeweils dienstags von 9-12.30 und 14-16.30 Uhr steht die technische Bauberatung für die Beantwortung von Fragen rund ums Thema Bauen, Sanieren und Wohnen zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 22.07.2014






Seit 01. Juni neue Anlagenhefte für Heiz- und Kühlanlagen Pflicht – jedoch Aufschub in Sicht


Seit 01. Juni müssen alle Anlagen, welche zur Beheizung, Kühlung und zur Warmwasserbereitung verwendet werden, ein neues Anlagenheft (libretto di impianto) besitzen. Ein zeitlicher Aufschub ist jedoch bereits in Sicht.

Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 74 vom 16. April 2013 sieht für alle bestehenden und neuen Heizanlagen, Anlagen zur Warmwasserbereitung und Anlagen zur Kühlung von Gebäuden das Vorhandensein eines Anlagenheftes. Das umsetzende Ministerialdekret (10. Februar 2014 hat) verfügt unter anderem, dass diese Pflicht seit 1. Juni 2014 besteht.

Aufschub bereits in Sicht

Aufgrund verschiedener Unklarheiten in der Anwendung wird dieser Termin voraussichtlich um ein halbes Jahr verschoben.

Inhalte des neuen Anlagenheftes

Das neue Anlagenheft beinhaltet neben den allgemeinen Daten zur Heiz- und Klimaanlage und deren Regelung, Verteilung und Verbrauchserfassung auch den Bereich der Warmwasserbereitung und mechanischen Lüftungsanlage. Auch die Ergebnisse der Wartungen, Inspektionen und Energieeffizienzmessungen müssen künftig in dieses Anlagenbuch eingetragen werden.

Der Bericht über die Energieeffizienz der Anlagen ist hingegen nur für Heizanlagen mit einer Nennleistung von über 10 kW verpflichtend vorsehen. Für Anlagen zur Gebäudeklimatisierung ist der Bericht erst ab 12 kW verpflichtend. Anlagen, die zur Gänze aus erneuerbaren Energiequellen (gemäß „Decreto Rinnovabili“, Dlgs 28/2011) versorgt werden, sind von der Pflicht zur Erstellung des Energieeffizienzberichtes befreit. Das Anlagenheft muss jedoch auch für diese Anlagen ausgefüllt werden.

Das Ausfüllen und die Eintragung der Ergebnisse der ersten Überprüfung der Anlagen erfolgt durch die Installationsfirma. Für bereits bestehende Anlagen muss das Anlagenheft vom Verantwortlichen der Heizanlage oder einen von ihm beauftragten Dritten, dem sogenannten „terzo responsabile“, ausgefüllt werden. Natürlich darf nicht vergessen werden, künftige Änderungen der Heizanlage in das Anlagenbuch eintragen zu lassen.

Neue Wartungen und Kontrollen

Das DPR Nr. 74/2013 sieht zusätzlich zu den neuen Anlagenheften auch Kontrollen der Energieeffizienz, Wartungen und Inspektionen für die verschiedenen Heiz- und Klimaanlagen vor.

Die Wartungen müssen gemäß den Vorgaben der Montagefirma oder alternativ gemäß den technischen Vorgaben der Herstellerfirma durchgeführt werden (normalerweise 1x pro Jahr).

Die Kontrolle der Energieeffizienz muss für Heizanlagen ab 10 kW und bei Anlagen zur Klimatisierung von Gebäuden ab 12 kW Nennleistung, alle zwei Jahre bzw. im Falle von gasförmigen Brennstoffen alle vier Jahre durchgeführt werden. Ab 100 kW Nennleistung gelten jeweils andere Kontrolleinheiten.

Weitere Informationen sind in der Verbraucherzentrale Südtirol (technische Bauberatung) erhältlich. Jeweils dienstags von 9-12.30 und 14-16.30 Uhr steht die technische Bauberatung für die Beantwortung von Fragen rund ums Thema Bauen, Sanieren und Wohnen zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 05.06.2014