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Stromverträge am Telefon und an der Haustür
VZS: VerbraucherInnen sollen unfaire Handelspraktiken melden!
Bereits seit einigen Monaten meldeten sich in der VZS viele VerbraucherInnen, um wenig transparente Handlungsweisen von Vertretern einiger Stromverkäufer zu melden. Diese versuchten - und in vielen Fällen gelang dies auch - an der Haustür Verträge für die Strom- und auch Gaslieferung auf dem freien Markt abzuschließen. In letzter Zeit wurden uns auch viele Fälle gemeldet, wo der Vertrag telefonisch angebahnt und abgeschlossen wurde. Der Tipp der Verbraucherschützer: Vorsicht, denn ein vorschnelles "Ja" am Telefon kann am Ende teuer sein!
Aufpassen, was man sagt!
Die Telefonate fangen meist sehr harmlos an, wie "Möchten Sie weniger für den Strom zahlen? Wir bieten Ihnen einen Skonto von 10% auf den Energiepreis, sagen Sie uns bitte, ob Ihre Daten korrekt sind" oder so ähnlich. Nachdem man dann seine anagrafischen Daten und jene des Stromanschlusses bestätigt hat, werden die - meist ziemlich überrumpelten VerbraucherInnen - angehalten, ein paar Fragen mit "Ja" zu beantworten. Solcherart könnte es scheinen, dass der Vertrag regulär zustande gekommen sei - aber es ist bei weitem nicht alles so klar, wie es scheint.
Die Vergleichstabelle: für Übersicht und Transparenz unabdinglich!
Eines muss noch mal betont werden: die Stromverkäufer und deren Vertreter müssen klar und transparent handeln, umso mehr, wenn der Vertrag per Fernabsatz (also am Telefon) oder außerhalb der Geschäftslokale (also bei den VerbraucherInnen zuhause) abgeschlossen wird. Die Stromverkäufer sind verpflichtet, dem Verbraucher die sogenannte "Preis-Vergleichs-Tabelle" auszuhändigen, die von der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas verbindlich eingeführt wurde. Am besten sollte man keinen Vertrag unterzeichnen, wenn einem diese Tabelle nicht ausgehändigt wurde. Leider ist oft das Gegenteil der Fall: die Tabelle wird erst mit der Vertragsdokumentation, also zu einem späteren Zeitpunkt, zugesandt. Meistens wird nämlich erst bei der Durchsicht dieser Tabelle klar, ob das neue Angebot effektiv günstiger ist oder nicht.
Das Rücktritts-Recht
Ab dem Moment der Unterzeichnung der Vertragsdokumente hat der Verbraucher 10 Kalendertage Zeit, sein Rücktrittsrecht auszuüben (und zwar mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückantwort an den Rechtssitz des Stromverkäufers). Wurde der Vertrag nur am Telefon abgeschlossen, und die Vertragsdokumentation ist noch nicht eingetroffen, kann man trotzdem einen Brief an den Stromverkäufer schicken, in dem man den Rücktritt vom Vertrag mitteilt; so werden Missverständnisse vermieden. Dieses Rücktrittsrecht ist laut Verbraucherschutz-Kodex (GvD 206/2005) vorgesehen.
Die unfairen Handelspraktiken
Wer der Meinung ist, am Telefon "hereingelegt" worden zu sein, weil man ihn nicht korrekt aufgeklärt hat (z.B. mit der Aussage "Ich brauche nur ein paar Informationen", während in Wirklichkeit ein Vertrag abgeschlossen wurde), kann den Fall bei der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) zur Anzeige bringen. Diese wird den Fall prüfen und gegebenenfalls eine Strafe über die Verantwortlichen verhängen.
Auf der Homepage der VZS finden Sie Musterschreiben für Rücktritt und Anzeige (beide sind meist in Italienisch zu verfassen; die deutschen Fassungen werden zur bessern Verständlichkeit mitveröffentlicht).
Musterbriefe:Rücktritt vom Vertrag, der Zuhause abgeschlossen wurde
Rücktritt bei telefonischem Verkaufsgespräch
Meldung einer unfairen Handelspraktik an die Aufsichtsbehörde
Medien-Information
BZ, 23. Juli 2010
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