Probleme mit Telefonrechnung? Unkorrekte Krediteintreiber

Im Kommunikationsbereich muss per Gesetz erst obligatorisch ein Schlichtungsversuch gemacht werden, bevor die angebliche Schuld eingetrieben werden kann – jedes andere Vorgehen ist illegitim.


Herr Maier hat mit seiner Telefongesellschaft einen Streitfall offen. Er hatte nämlich einen Vertrag mit monatlichen Fixkosten unterzeichnet, die Rechnungen waren jedoch laufend höher als der vereinbarte Betrag. Ein Anruf beim Kundendienst bringt keine Lösung, daher reicht Herr Maier schriftlich eine Beschwerde ein (per Einschreiben mit Rückantwort), und zahlt nur jenen Teil der Rechnung, der im Vertrag vereinbart war. Oder er zahlt diese Rechnung gar nicht, und wartet auf eine Antwort auf seine Beschwerde.
So weit, so gut? Leider nein. Der ärmste Herr Maier ahnt nicht, dass es in Kürze mit der Ruhe in seinem Leben vorbei sein wird. Eine Reihe von Anrufen und SMS an seine Handynummer gehen ein, zahlreiche Briefe überfluten seinen Postkasten – und alle von einer Krediteintreibungsgesellschaft.
Die Kreativität dieser Gesellschaften kennt keine Grenzen: von rüden Anrufen zu den unangemessensten Uhrzeiten über SMS, die den Besuch eines Inkasso-Angestellten ankündigen, bis hin zu Briefen, in denen angekündigt wird, eine wie auch immer geartete „rechtliche Instanz“ werde eingeschaltet werden.
Doch alle diese Aktionen sind nicht gestattet. Zuallererst sind auch im Zuge einer Rechnungseintreibung sämtliche Praktiken verboten, die aufdringlich sind, das Recht auf Privatsphäre oder die Würde der Person verletzen; außerdem sieht das Gesetz für den Telefonie-Sektor (aber auch für Bezahl-Sender wie Sky oder RTI Mediaset Premium) explizit vor, dass die Gesellschaften vor dem Gang vor den Richter einen obligatorischen Schlichtungsversuch unternehmen müssen (Gesetz 249/1997). Wurde dieser nicht unternommen, haben die Rechnungseintreiber keine Berechtigung, sich an direkt an die VerbraucherInnen zu wenden und die Bezahlung der vermeintlichen Schuld zu verlangen.

„Die einzige Person, die berechtigt ist, bei einer Privatperson zu Hause Geld einzutreiben ist der Gerichtsvollzieher, der einen entsprechenden Vollzugsbescheid vorweisen kann“ erinnert die VZS. „Diese Verhaltensweisen von Seiten der Inkassofirmen sind also nicht nur unrecht, im Extremfall könnten sie gar einen Strafsachverhalt darstellen. Und als solche sollten sie bei den Behörden angezeigt werden“.

Auch angesichts der klaren Rechtslage ist es für die VerbraucherInnen nicht immer einfach, auf ihren Rechten zu bestehen. Hier nun einige Tipps, um sich vor diesen “Rechnungshaien” zu schützen:
  • Haben Sie eine Rechnung beanstandet, und diese aufgrund der Beanstandung nicht bezahlt, und wurde daraufhin kein Schlichtungsversuch unternommen, so sind die Schreiben der Rechnungseintreiber im rechtlichen Sinn „inhaltslos“. Legen Sie diese einfach ab, um das Verhalten der Firma zu dokumentieren, reagieren Sie aber nicht darauf.
  • Selbes gilt für e-mails und SMS; hier könnte eventuell auch noch dazukommen, dass die Verwendung dieser Kontaktform für die Zusendung von Mahnschreiben eine Verletzung des Datenschutzgesetzes darstellen könnte.
  • Bei den Anrufen gilt: antworten Sie nur auf den ersten, und teilen Sie der Firma mit, dass Sie auf den obligatorischen Schlichtungsversuch warten, und dass alle weiteren Inkassoversuche den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Die VZS wird diese Firmen den Aufsichtsbehörden für Kommunikation (AGCOM) sowie Wettbewerb und Markt melden (AGCM), damit diese gegebenenfalls die angemessenen Sanktionen verhängen können. Weitere Informationen bei der VZS (Tel. 0471-975597 Mo-Fr 9-12 und Mo-Do 14-17).


Medien-Information
Bz, 07.05.2013