Unfaire Handelspraktiken: Verbraucherschutzkodex hilft auch Unternehmern

Aufsichtsbehörde verhängt Strafe von 600.000 Euro für versteckte Abos


Immer wieder meldeten sich in den vergangenen Jahren Unternehmer bei der VZS, die beklagten, dass einen Abo-Vertrag unterzeichnet hätten, ohne dass ihnen das klar gewesen wäre. Stein des Anstoßes waren Formulare der Firma „DAD“ sowie Erlagscheine der Firma Kuadra.

Die Firma DAD schrieb im Handelsregister eingetragene Firmen an, und bat um „Durchsicht und Korrektur“ der Daten, die in ihrer „Online-Datenbank Registro Italiano Internet“ veröffentlicht waren. Was den meisten entging: mit Unterzeichung der korrigierten Daten wurde ein Abo für Werbedienste abgeschlossen, das mehr als 950 Euro kostete, und nicht ohne weiteres kündbar war. Die Rechnung für das Abo schickte die DAD erst nach Ablauf der Frist, in der ein Rücktritt möglich gewesen wäre. Bei Nichtbezahlung folgte ein ganzer Rattenschwanz an Korrespondenz, und schlussendlich trat die Firma CBR auf den Plan, welche in einem Schreiben mit teilweise drohendem Inhalt eine „Beilegung“ der Streitsache vorschlug. Dieses Vorgehen wurde mit einer Strafe von 500.000 Euro belegt.

Die Firma Kuadra hingegen wandte sich nur an neu eingetragene Firmen im Handelsregister: diesen schickte sie einen Posterlagschein, mit welchem der Anschein erweckt wurde, die Eintragung in das „Multiservice-Portal“ sei Pflicht. Somit zahlten die Firmen mehr als 300 Euro für etwas, das ihnen fälschlicherweise als „obligatorisch“ präsentiert wurde. Das Vorgehen der Kuadra wurde mit 100.000 Euro Strafe belegt.

Die VZS hatte diese Handelspraktik bei der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt gemeldet, und diese hatte ein Untersuchungsverfahren eröffnet. Nun hat die Aufsichtsbehörde entschieden, in beiden Fällen liege eine unfaire Handelspraktik vor, und entsprechende Strafen verhängt (siehe Bollettino Nr. 20 vom 19. Mai 2014).

Der Verbraucherschutzkodex sieht nämlich vor, dass in Sachen unfaire Handelspraktiken die sogenannten „Mikrounternehmen“ den VerbraucherInnen gleichgestellt sind. Als Mikrounternehmen bezeichnet der Gesetzgeber Gesellschaften oder Vereine, welche – unabhängig von ihrer Rechtsform – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch als Einzel- oder Familienunternehmen, mit weniger als 10 Beschäftigten oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als zwei Millionen Euro.

Es ist höchste Zeit, dass neben den Konsumenten auch die Kleinbetriebe vor Übergriffen, vor unseriösen und aggressivem Verhalten am Markt durch eine effektive Marktkontrolle geschützt werden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dazu nicht geeignet.


Medien-Information
Bozen, 03.06.2014