An Darlehen gekoppelte Lebensversicherungen
VZS: seit 1. Juli gelten neue Regeln


Wer ein Darlehen aufnimmt, muss eine ganze Reihe von wichtigen Entscheidungen treffen. Eine Hilfestellung bei der Wahl des Darlehens selbst gibt der halbjährliche Vergleich der Angebote für Darlehen der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), der auch in den Geschäftsstellen der VZS kostenlos erhältlich ist.

Ein wichtiger Faktor beim Abschluss eines Darlehens oder eines Kredits sind jeweils auch die dazu notwendigen oder gewünschten Versicherungspolizzen. Mit 1. Juli ist eine Verordnung der Aufsichtsbehörde ISVAP in Kraft getreten, welche die „Mindestinhalte“ dieser Polizzen neu regelt (Nr. 40 vom 03.05.2012), gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Liberalisierungen (Nr. 27/2012).

Falls die Vergabe des Darlehens oder des Kredits vom Abschluss einer Lebensversicherungspolizze abhängig ist, legt die neue Regelung fest, dass die Bank oder der Finanzvermittler dem Kunden mindestens zwei verschiedene Kostenvoranschläge von zwei anderen Versicherungsgruppen (die nicht auf die Bank oder den Finanzvermittler zurückführbar sind) vorlegen muss, und dass dem Kunden des weiteren die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbst nach einem Angebot für eine günstigere Polizze umzusehen.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Kostenvoranschläge von der Bank an den Kunden hat dieser 10 Arbeitstage Zeit, ein für ihn passenderes Angebot zu finden. Die vom Kunden gewählte Polizze muss von der Bank akzeptiert werden, sofern sie den auferlegten Mindestbedingungen entspricht; die Wahl der Polizze darf den Zinssatz des Darlehens (bzw. des Kredits) nicht beeinflussen. Um die einzelnen Kostenvoranschläge besser vergleichbar zu machen, wurde eine Standardvorlage erarbeitet.

Die neue Regelung bestätigt des weiteren das vom ISVAP bereits in der Vergangenheit aufgestellte Prinzip (Verordnung Nr. 2946/2011), dass die Bank nicht zugleich Versicherungsvermittler und Begünstigter derselben Polizze sein darf.

Übertragung des Darlehens

Sollte die Polizze eine einmalige Prämienzahlung vorsehen, muss im Vertrag festgelegt werden, dass die Versicherungsgesellschaft innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Übertragung des Darlehens dem Kunden die Prämie für den nicht genutzten Zeitraum erstattet. Alternativ kann auf Wunsch des Kunden ein neuer Begünstigter angegeben werden, und die Polizze somit bis zur ursprünglichen Fälligkeit weiterlaufen.

Für weitere Infos stehen die BeraterInnen der VZS zur Verfügung.


Medien-Information
Bz, 07.06.2012