STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR FAHRZEUGE MIT FAP, METHAN ODER GPL

Die neuen Grenzwerte EURO 4 und 5

Partikelfilter (FAP)

Technische Erläuterungen

Ein Dieselmotor arbeitet grundsätzlich immer mit dem selben Maß an Luft. Die gewünschte Leistung wird durch die Menge des eingespritzten Treibstoffs erzielt. Ist das Kraftstoffgemisch zu dick, d.h. ist nicht genug Sauerstoff vorhanden, bleibt die Verbrennung unvollständig und es entstehen Partikel. Es handelt sich dabei um Mikroskopisch kleine Rußkügelchen, die krebserregend sein können.

Mit dem Partikelfilter werden die durch den Vorkatalysator wandernden Abgase des Dieselmotors in eine Serie von Kanälen aus Siliziumkarbid geleitet. Die Aktivierung des Filters erfolgt jedoch erst oberhalb 450°, während die Temperatur der Gase von Dieselfahrzeugen im Stadtgebrauch normalerweise 150-200° beträgt. Um diesen Wert zu erhöhen, ist eine Nachverbrennung mittels wiederholter Einspritzung in der Verbrennungsphase erforderlich.

Das besondere an diesem Gerät ist, dass die Emission von Rußpartikel um zirka 99% vermindert wird. Die Partikel werden nämlich zurückbehalten und dann alle 500 km zur Verbrennung in den Motor zurückgeleitet, wobei die Verstopfung des Filters, sowie die Zerstörung der Mechanik vermieden werden.

Natürlich bildet sich auch in Benzinfahrzeugen Ruß, jedoch ist die Menge 20 bis 200 Mal geringer als bei Dieselmotoren.

Wie verhält man sich, um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen?

  • Nach in Kraft treten des Gesetzes wird das Steueramt die zur Verteilung an die Konsumenten vorgesehenen ANTRAGSFORMULARE bereitstellen.
  • Mit diesem Vordruck, sowie einem auf Anfrage vom Konzessionär oder seitens der Werkstatt ausgestellten ZERTIFIKAT, welches das Vorhandensein des Filters bestätigt, wendet man sich an das Steueramt (oder an die Ämter des ACI).
  • Erinnern wir uns daran, dass der Filter direkt in der Fabrik eingebaut und somit in Zusammengehörigkeit mit dem Auto produziert wird. Auf dem Kraftfahrzeugschein ist die Existenz des Partikelfilters nicht vermerkt.

Methan- oder flüssiggasbetriebene (GPL) Motoren:

Technische Erläuterungen

Methan, ein natürliches, aus dem Untergrund gewonnenes Gas, ist ein Brennstoff mit einer reduzierten Emissionsschädlichkeit. Leider ist die Verteilung des Versorgungsnetzes immer noch sehr dürftig.

Sparfaktor:

Von den vier gegenwärtig verwendeten Treibstoffen zur Speisung von Motoren (Benzin, Diesel, Methan und GPL), ist Methan sicher der günstigste. Wirtschaftliche Vorteile bestehen auch auch verglichen mit dem Motoröl, den Zündkerzen und demselben Motor, welcher insgesamt eine längere Lebensdauer verbuchen kann.

Autogas ist Gas aus flüssigem Mineralöl. Die Möglichkeit es recht einfach vom flüssigen in den gasförmigen Zustand umwandeln zu können, ist seine bedeutendste Eigenschaft. Dieses Gas ist auch in hohen Konzentrationen nicht schädlich.

Bekanntermaßen begleitet eine Gasanlage stets die klassische Speisung durch Benzin, welche für das Ingangsetzen des Fahrzeugs immer noch unabdingbar ist.

Flüssiggas erlaubt eine rasche Amortisierung der Installationskosten, auch bei Zurücklegung geringer Strecken während eines Jahres. Zudem haben Fahrzeuge, die mit einer Gasanlage ausgestattet sind, einen höheren Schätzwert im Vergleich zu den normal praktizierten Verkaufspreisen von Gebrauchtwagen, wobei der Preis für eine Gasvorrichtung vom Fahrzeugtyp abhängig ist.
Der Tank kann zylindrisch oder torusförmig sein (anstelle des Ersatzrades), wobei die zweite Art teurer ist als die erstgenannte.

Steuerbegünstigung gemäß Landesgesetz Nr. 12, vom 28. Juli 2003:

Hat der Steuerzahler ab 6. August 2003 ein Fahrzeug mit Methan- oder Flüssiggasantrieb gekauft, so kann er automatisch für die ersten 3 Jahre von der Autosteuer des Landes befreit werden.
Die Erleichterung gilt für :
  • Käufer, die in der Provinz Bozen ansässig sind. Die Installierung bei einer Werkstatt außerhalb des Landes ist erlaubt. Wird das Fahrzeug einer anderen, in der Provinz ansässigen Person weiterverkauft, folgt das Recht auf die Autosteuerbefreiung dem Fahrzeug und läuft somit beim neuen Besitzer weiter ab. Sollte das Vehikel hingegen einer außerhalb des Landes wohnhaften Person veräußert werden, verfällt dieser rechtliche Anspruch.
  • Fahrzeuge, die ab 6. August 2003 immatrikuliert und mit einer Vorrichtung zur Gasversorgung ausgestattet sind. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Datum der Immatrikulation.
  • Autos, in die ab 6. August 2003 im Nachhinein eine Gasanlage eingebaut wurde. Die Steuerbefreiung greift ab dem Installationsdatum nach positiv erfolgter Überprüfung seitens der Motorisierung, für jene Steuerperioden, die nach der bereits herangereiften Fälligkeit folgen.

Um in den Genuss der Dispensation zu kommen, muss das vorschriftgemäße Vorhandensein der Anlage auf dem Fahrzeugschein vermerkt sein.

Staatliche Fördermaßnahmen für Neukauf oder Installierung ex post:


Wer bei einem an der Initiative teilnehmenden Konzessionär ein neues Auto kauft, das bereits methanbetrieben ist, erhält einen Rabatt von 1500 Euro auf dem Kaufpreis. Teilnehmende Konzessionäre sind all jene, die einer Kategorie angehören, die auf staatlicher Ebene der Initiative beigetreten sind.
Eine Preisreduzierung von 650 Euro erhalten hingegen diejenigen, die innerhalb drei Jahren nach der ersten Immatrikulierung (Gesetz Nr.239 vom 23. August 2004)
im Nachhinein eine Methan- oder GPL-Gasanlage in das Fahrzeug einbauen lassen.
Dem Konzessionär oder der Werkstatt wird die Summe in diesen Fällen seitens der Agentur der Einnahmen erstattet. Erinnern wir uns daran, den Konzessionär oder den Inhaber der Werkstatt vor der Installierung zu fragen, ob er der Initiative beigetreten ist.

Achtung: Seit April 2005 (G.U. Nr. 93 vom 22.04.05) sind die staatlichen Födergelder eingfroren bzw. aufgebraucht. Eventuelle Abänderungen oder Neuheitenkönnen unter www.ecogas.it in Erfahrung gebracht werden.

Wie verhält man sich, um von der Autosteuer befreit zu werden?

a) Derzeit muss der Konsument keinen Schritt unternehmen, um für 3 Jahre um die Bezahlung der Autosteuer herumzukommen, zumal die Daten direkt und auf elektronischem Weg von der Motorisierung archiviert werden.
Modalität:
  • Kauf eines Neuwagens, der bereits mit einer Gasanlage ausgestattet ist
  • Kauf eines Wagens, der im Nachhinein mit einer Gasanlage versehen wird
b) Nach der Installierung und/oder Überprüfung, muss sich der Konsument nicht aktivieren, um in den Genuss der Befreiung zu kommen, da die öffentliche Verwaltung im Begriff ist, den bürokratischen Ablauf zu informatisieren, um dem Verbraucher jeglichen Spießrutenlauf zu ersparen.

EU Emissionsgrenzwerte EURO 4 + 5

Der Großteil der Luftverschmutzung durch Fahrzeugzirkulation ist auf jene Vehikel zurückzuführen, die vor Oktober 1994 (EURO-0) oder 1996 (EURO-1) immatrikuliert worden sind, zumal diese nicht die neuen und strengeren Richtlinien der EU bezüglich umweltschädlicher Emissionen erfüllen.

2006 wird der aktuelle EURO-3 Emissionsgrenzwert durch den EURO-4-Level ersetzt. Dies bringt eine drastische Verschärfung der Grenzwerte mit sich, welche nicht mehr allein durch die Ergreifung von Maßnahmen innerhalb des Motors einhaltbar sind. Ein zusätzlicher Eingriff auf die Abgase des Wagens ist demzufolge unerlässlich. Eine weitere Richtlinie ist der EURO-5-Grenzwert. Ab 2010 wird dieser Emissionsgrenzwert voraussichtlich sämtliche Grenzwerte für Benzin- sowie Dieselmotoren angleichen und außerdem jene Grenzwerte bestimmen, die von den sogenannten „schweren“ Fahrzeugen, wie beispielsweise Lastkraftwagen und Autobussen, eingehalten werden müssen.

Mit der Richtlinie 98/68 wurde beschlossen, dass alle neuen Fahrzeuge, für welche die Autohersteller ab 2005 die Homologierung beantragen, die neuen EURO-4 Regeln respektieren müssen, auch wenn die Konzerne bis zum 1. Januar 2006 weiterhin ihre EURO-3-Modelle verkaufen dürfen. Ab 1. Januar 2006 hingegen, dürfen keine Autos mehr immatrikuliert werde, die nur EURO-3-gerecht sind. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum, sowohl die Homologierung als auch die Immatrikulation einzig jene Fahrzeuge betreffen darf, welche die EURO-4 Emissionsgrenzwerte respektieren.
ACHTUNG!: Lassen Sie sich von Ihrem Konzessionär schriftlich bestätigen, dass das gekaufte Auto die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.


Für Informationen:

  • Steueramt, Crispistraße 8, Bozen, Tel. 0471–413210
  • ACI, Italienallee 19/a, Tel. 0471 – 273455/6
  • Finanzminitserium, www.finanze.it
  • Amt für Luft und Lärm, Tel. 0471 – 411820


Stand 09-2005