Strafmandate, Steuerzahlscheine


Ist Ihnen ein Strafmandat für eine "Verkehrssünde" ins Haus geflattert? Möchten Sie dagegen rekurrieren? Haben Sie ein Strafmandat nicht bezahlt und sehen sich jetzt mit einer Steuerzahlkarte konfrontiert? Im Folgenden sind mögliche Schritte angeführt, die Sie in solchen Situationen setzen können.

1. Das "Decreto Fare" (GD 69/13)
Seit dem Inkrafttreten des "Decreto Fare", hat der Fahrzeuglenker das Recht eine Vergünstigung in Höhe von 30% auf das Strafmandat zu erhalten, sofern dieses binnen 5 Tagen ab Zustellung entrichtet wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jedoch, dass der Lenker in den vergangenen zwei Jahren keine Kürzung der Führerscheinpunkte hinnehmen musste. Aus-geschlossen ist die Vergünstigung der Nebenstrafen oder der Konfiszierung des Fahrzeugs.

2. Die Beanstandung der Strafe
Ein Strafmandat wird von der zuständigen Behörde (Polizei oder Stadt/Gemeindepolizei) entweder sofort nach dem Vergehen ausgehändigt oder es wird zugestellt, falls die sofortige Ausfertigung nicht möglich ist. Die Zustellung muss innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag des Vergehens an den Übertreter oder an eine aus dem Art. 196 StVO resultierenden Person erfolgen.

Dem/der FahrerIn bleiben 60 Tage Zeit, um zu bezahlen oder um einen Verwaltungsrekurs gegen das Strafmandat zu hinterlegen. Der Rekurs kann beim Friedensgericht (binnen 30 Tagen) oder an das Regierungskommissariat (binnen 60 Tagen) des Ortes des Vergehens gerichtet werden, zu Händen jener Behörde, welche das Strafmandat ausgestellt hat. Die ermittelnde Behörde muss dem Regierungskommissariat ein Memorandum zukommen lassen, um den Rekurs zu bestätigen oder abzuweisen.
Vorsicht: Wird der Rekurs abgewiesen, muss der Straffällige sowohl beim Friedensgericht als auch beim Regierungskommissariat, unter Umständen, den doppelten Betrag entrichten.

3. Der Rekurs beim Friedensgericht
Eine Möglichkeit ist der Gang vor das Friedensgericht. Auch in diesem Fall ist der Gerichtsstand der Ort der Ausstellung des Strafmandates. Der Straffällige hat 30 Tage ab Ausstellung, bzw. Zustellung des Strafmandates Zeit, um den Rekurs persönlich zu hinterlegen oder mittels Postweg einzureichen. Bei der Rekursverhandlung muss man, bei sonstiger Nichtigkeit des Rekurses, persönlich anwesend sein. Wird der Rekurs vom Friedensgericht abgewiesen, muss die Strafe entweder bezahlt werden, oder aber Rekurs beim Landesgericht eingereicht werden.

Hinweise:
a) Kontrollieren Sie, ob Ihnen das Strafmandat regulär zugestellt wurde.
b) Prüfen Sie, ob es beweisbare Gründe gibt, die Strafe abzulehnen. Diese Gründe müssen im Rekurs deutlich angegeben sein, andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der Regierungskommisär oder der Friedensrichter den Rekurs zurückweisen und die Strafe verdoppeln.
c) Dem Rekurs sind auch eventuelle Zeugenaussagen beizulegen, am besten in Form einer eidesstattlichen Erklärung.
d) Achtung: der Rekurs kann nur gegen das zugestellte Strafmandat eingereicht werden und nicht gegen den Strafzettel, der von Stadtpolizist auf die Windschutzscheibe des Autos befestigt wird.

4. Rekurs vor dem Regierungskommissariat
Wird der Rekurs direkt beim Präfekten eingereicht, so muss die Verfügung innerhalb von 210 Tagen (180 Tage, wird der Rekurs beim Präfekt über die ausstellende Behörde eingereicht) erlassen und, dem Konsumenten, jedenfalls binnen weiteren 150 Tagen mitgeteilt werden. Wird diese Frist überschritten, so kann der Autofahrer die Strafe innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung vor dem Friedensrichter anfechten und um die Annullierung der Strafe wegen Verjährung ansuchen.

Die Strafe ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung an jenes Amt zu entrichten, welches auf dem Strafmandat angegeben ist (meistens das Registeramt).
Ist man hingegen mit der Zahlungsaufforderung des Regierungskommissärs nicht einverstanden, so kann man diese innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung vor dem Friedensrichter anfechten. Der Antrag kann entweder per Einschreiben mit Rückantwort verschickt, oder persönlich im Sekretariat des Friedensgerichtes abgegeben werden.

Im Fall, dass der Präfekt keine Zahlungsaufforderung innerhalb 360 Tagen (30 Tage für die Mitteilung an die ausstellende Behörde, 60 Tage der Ermittlungsphase, 120 Tage bis zur Ausstellung sowie 150 Tage bis zur Mitteilung an den Autofahrer) zuschickt, kann man da-von ausgehen, dass der Rekurs erfolgreich angenommen wurde (330 Tage, wurde der Rekurs an den Prä-fekten über die ausstellende Behörde eingereicht).

Unser Rat:
a) Kontrollieren Sie das Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung und überprüfen Sie sämtliche Fristen.
b) Wer gegen die Zahlungsaufforderung des Regierungskommissärs rekurieren will, sollte sich gut überlegen, ob die Gründe für einen Rekurs auch tatsächlich ausreichend sind!

5. Die Steuerzahlkarte (im Bereich der Strafmandate)
Wenn der Autofahrer die Strafe oder die darauf folgende Zahlungsaufforderung nicht pünktlich begleicht, so muss er damit rechnen, dass ihm nach geraumer Zeit, (auch erst nach Jahren) die Steuerzahlkarte ins Haus flattert. Dies ist dann die letzte Möglichkeit, die Schuld zu begleichen. Als nächstes folgt die Pfändung.

Der Art. 28 des Gesetzes 689/81 sieht eine maximale Frist von 5 Jahren zwischen dem Datum der Übertretung und der Zustellung der Steuerzahlkarte vor.

Gegen die Steuerzahlkarte kann man beim Friedensrichter innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung derselben, Rekurs einlegen. Dazu muss kontrolliert werden, ob die Zustellung der Steuerzahlkarte innerhalb der fünf Jahre ab der Übertretung erfolgt sind.

Und wenn es bis zum Eintreffen der Steuerzahlkarte keine Hinweise auf ein Strafmandat gegeben hat?
Dies passiert nicht selten. In diesem Fall muss der Nachweis der nichterfolgten Zustellung des Strafzettels erbracht werden. Es gilt herauszufinden, ob es bei der Behörde, welche die Strafe ausgestellt hat, Beweise dafür gibt, dass das Strafmandat ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Behörde ist laut Transparenzgesetz dazu verpflichtet, die Umstände der Ausstellung des Strafmandates darzulegen und die korrekte Zustellung zu beweisen. Werden Fehler offenkundig, so ist ein Rekurs beim Friedensrichter möglich.

Es kann auch sein, dass die Post bei der Zustellung säumig ist.
Sollte der Briefträger bei der Zustellung keinen Ansprechpartner finden, der in der Lage ist, für den Empfang der Zustellung zu unterschreiben, so hinterlässt er ein gelbes Hinweiskärtchen, mit welchem der Adressat aufgefordert wird, das Strafmandat innerhalb von 10 Tagen beim Postamt abzuholen. Nach zehn Tagen geht die Post an den Absender zurück.
Es ist für den Absender allerdings unmöglich, nachzu-weisen, dass der Briefträger das Kärtchen tatsächlich abgegeben hat. Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 346/1998 festgelegt, dass dem Autofahrer das Strafmandat ein zweites Mal per Einschreibebrief mit Rückantwort zugestellt werden muss, so dass alle Zweifel über die rechtmäßige Zustel-lung ausgeräumt sind.

Und wenn die Strafe regulär gezahlt worden ist?
In diesem Fall handelt es sich um einen Fehler der Verwaltung. Um jeden Zweifel auszuräumen muss man eine Kopie des Zahlungsbelegs vorweisen. Dieser ist beim Regierungskommissariat oder beim zuständigen Amt in der Gemeinde, welches das Strafmandat erlassen hat, vorzulegen. Diese Ämter erkennen den Fehler an und verfügen die Annullierung. Es ist empfehlenswert, sich eine Quittung ausstellen zu lassen und eine Kopie davon auch dem Steueramt zukommen zu lassen.

Und wenn ich die Strafe mit Verspätung - auch nur um einen Tag - bezahlt habe?
Wie bereits gesagt, hat der Autofahrer 60 Tage Zeit, (inklusive Samstag und Sonntag) die Strafe zu begleichen. Bezahlt er auch nur einen Tag später, so gilt die Strafe als nicht bezahlt, der Autofahrer erhält die Zahlungsaufforderung neuerlich zuzüglich aller Spesen und Zinsen.

Unser Rat:
Die Geschichte mit der Steuerkarte kann tatsächlich zu einer bösen Überraschung werden. Der Rekursweg steht, wie gesagt offen, wir wiederholen aber, dass es unbedingt notwendig ist, gut zu überprüfen, ob die Termine und die verwaltungsmäßigen Schritte eingehalten wurden.

Die Verbraucherzentrale hält einige Musterbriefe für Rekurse bereit.


Infoblatt: VT 19
Stand: 06.2014