Versicherungen

Steuerabzüge bei Lebensversicherungen gekürzt
Steuerliche Absetzbarkeit der Autoversicherung gänzlich abgeschafft


Mit der Umwandlung des „Imu Dekrets“ in Gesetz hat das Parlament die Senkung des Höchstbetrages des Steuerabzuges im Bereich der Lebens- und Invaliditäts-Versicherungen bestätigt.
Der bis dato geltende Höchstbetrag des Steuerabzuges von 1.291,14 Euro wurde für das Jahr 2013 rückwirkend auf 630,00 Euro herab gesetzt. Ab 2014 gilt dann der Höchstbetrag von 530,00 Euro.
Anders als zuvor von uns berichtet betrifft die Regelung auch die Lebensversicherungsverträge die vor 31.12.2000 abgeschlossen wurden.

Nur für jene Versicherungsverträge welche das Risiko einer „Nicht- Selbstständigkeit“ abdecken (also Absicherung der Langzeitpflege, die so genannten „Long Term Care Polizzen“) gilt ab 2014 wieder ein Höchstbetrag des Steuerabzuges von 1.291,14 Euro.

Auch der Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung blieb nicht verschont. Ab dem nächsten Jahr wird es nicht mehr möglich sein, den Beitrag für den Nationalen Gesundheitsdienst (SSN) in Abzug zu bringen. Dieser macht 10,5% der Nettoprämie der Kfz- Haftpflichtversicherung aus. 2013 gab es bereits eine erste Reduzierung: im Zuge der Steuererklärung konnten nur mehr Beträge über 40,00 Euro vom Einkommen abgezogen werden. Anders ausgedrückt: wer eine Nettoprämie von weniger als 381,00 Euro zahlte, konnte nichts in Abzug bringen – geschätzte 50% der Versicherten blieben außen vor. Nun kommt auch für die andere Hälfte der Schlussstrich.

Das Gesetzesdekret Nr. 102/2013 wurde mit Gesetz 124/2013 umgewandelt und ist mit 30. Oktober 2013 in Kraft getreten.



Medien-Information
Bozen, 15.11.2013