„Schlafende“ Lebensversicherungen: Fristen für Rückerstattung wieder eröffnet
VZS: Banken und Versicherungen müssen die Kunden informieren – besser selbst auch kontrollieren!


Am 14. Juni hat das IVASS (früher ISVAP, Aufsichtsbehörde über das Versicherungswesen) auf der eigenen Hompage einen Brief an alle Lebensversicherungsgesellschaften mit Rechtssitz in Italien veröffentlicht. In diesem Schreiben erteilt das IVASS präzise Anweisungen über die Pflicht dieser Gesellschaften, ihre jeweils betroffenen Kunden von der Wiedereröffnung der Fristen für die Rückerstattung der sog. „schlafenden Lebensversicherungspolizzen“ zu informieren.

Bereits am 18.02.2013 hatte die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bis zum 15. April die Möglichkeit bestand, für jene Polizzen, die vor dem 29.10.2008 verjährt waren, die Rückerstattung zu verlangen und der CONSAP (www.consap.it) den Antrag auf Rückerstattung zu übermitteln (siehe Medien-Information).

Nun hat das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung gemeinsam mit der CONSAP, auch dank der Einwände der Verbrauchervereinigungen, diese Frist wieder eröffnet, und dabei die Rückerstattungsmöglichkeit auch auf jene Polizzen ausgedehnt, bei denen das Ereignis, welches Anrecht auf Auszahlung der Polizze gibt (also Tod des Versicherten bzw. Ablauf der Polizze) zwischen 01.01.2006 und 31.12.2007 eingetreten ist.

Die VerbraucherInnen können vom 13. Juni bis 13. September 2013 an die CONSAP die Anträge auf Rückerstattung für jene Polizzen senden, die folgende Kriterien erfüllen:
  • 1.das Ereignis, welches das Anrecht auf Auszahlung der Polizze bedingt (also Tod des Versicherten oder Ablaufen der Polizze) ist nach dem 1. Jänner 2006 eingetreten;
  • 2.die Verjährung erfolgte vor dem 31. Dezember 2009;
  • 3.die Versicherungsgesellschaft hat sich aufgrund dieser Verjährung geweigert, die Versicherungsleistung zu erbringen, und hat in der Folge das Geld an den Fonds für „schlafende Vertragsverhältnisse“ übermittelt.

Um die Kunden hinreichend über die neuen, weiter gesteckten Kriterien für die Rückerstattung zu informieren, müssen die Versicherungsgesellschaften umgehend und innerhalb 30. Juni die von dieser Situation betroffenen (Versicherungsnehmer und Begünstigte von schlafenden Polizzen) mittels Einschreiben mit Rückantwort kontaktieren.

Vorsicht: in diesen Mitteilungen sind die Anweisungen für den Antrag auf Rückerstattung sowie eine entsprechende Vorlage enthalten. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass es unbedingt notwendig ist, dass die Interessierten von der Versicherungsgesellschaft eine Bestätigung über die effektive Übertragung der Summen an den Fonds verlangen (Attestazione di devoluzione somme al Fondo). Die Gesellschaften müssen diese Bestätigung schnellstmöglich erlassen.

Die Gesellschaften müssen die VerbraucherInnen außerdem mit eigenen Bekanntmachungen in den Verkaufsstellen (auch in den Postämtern und bei den Bankschaltern) sowie auf den eigenen Internetseiten informieren.

„Die Betroffenen müssen sich beeilen, und zuerst so schnell wie möglich die Bestätigung über die Übermittlung der Gelder an den Fonds besorgen, um dann umgehend den Antrag auf Rückerstattung gemäß Anleitungen des Ministeriums und der CONSAP zu stellen“ dies der Rat von VZS-Geschäftsführer, Walther Andreaus. „Es handelt sich um eine Gelegenheit, die man sich nicht entgehen lassen sollte, wenn auch leider die Termine etwas eng abgesteckt wurden“.


Medien-Information
Bozen, 09.07.2013