Kfz-Haftpflichtversicherung
Geschädigte haben Anrecht auf Aushändigung des Gutachtens!


Immer wieder sträuben sich die Schadenbüros diverser Versicherungsgesellschaften, die von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung raus zu rücken, obwohl die Geschädigten laut einer Verordnung (Regolamento del Ministero dello Sviluppo Economico di concerto con il Ministero della Giustizia n. 287 del 09.12.2008) Anrecht auf dieses haben.

Frau Maier hatte im letzen November einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner ist ihr bei einer Kreuzung bei einer Ampel hinten aufgefahren. Dabei entstand ein Sachschaden an ihrem Pkw und zudem klagte Frau Maier über Beschwerden im Nackenbereich und wurde anschließend ins Krankenhaus gebracht.

Nach dem Krankenhausbesuch hat sie die Schadensmeldung bei ihrer Versicherungsgesellschaft gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehrunfall sich zwischen nur zwei Unfallparteien mit italienischem Kennzeichen ereignete, wurde der Verkehrsunfall über die so genannte "Direkte Schadensauszahlung" abgewickelt. Das bedeutet, dass für die Auszahlung der Schadenssumme die Versicherungsgesellschaft von Frau Maier zuständig war.

Nach 2 Wochen erhielt sie einen Scheck über 2.550 Euro für den entstandenen Sachschaden. Dieser Betrag entsprach den Reparaturkosten des Pkws. Nach weiteren 5 Wochen erhielt Frau Maier einen weiteren Scheck über 1.350 Euro. Dieser Betrag sollte als Entschädigung für den erlittenen Personenschaden gelten, da Frau Maier für ganze 6 Wochen krank geschrieben wurde und jetzt noch leichte Schmerzen im Nackenbereich verspürte.

Leider konnte Frau Maier nicht genau verstehen, wie die Versicherung auf diesen Betrag gekommen war und wandte sich an das Schadensbüro ihrer Versicherung. Dort nannte man ihr ein paar Zahlen, wie etwa 1% und 10 Tage zu 100% ... . Nachdem Frau Maier nach diesem kurzen Gespräch immer noch nicht ganz verstehen konnte, wie die Versicherung nun auf 1.350 Euro gekommen war, wollte sie wissen, ob sie etwas schriftliches erhalten könnte. Leider war man nicht bereit, eine schriftliche Erklärung auszuhändigen.
Frau Maier wandte sich anschließend ratsuchend an die Verbraucherzentrale. Dort ist dieses Problem nicht unbekannt. Immer wieder würden sich die Schadenbüros diverser Versicherungsgesellschaft weigern, die Gutachten jeglicher Art auszuhändigen, obwohl dies per Gesetz vorgeschrieben ist.

Das Ministerialdekret Nr. 191 vom 29. Oktober 2008 sieht nämlich vor, dass der Versicherungsnehmer, der Versicherte sowie der Geschädigte Anrecht auf Einsicht und Aushändigung der Kopie des Gutachtens haben. Egal ob es sich dabei um ein rechtsmedizinisches oder ein technisches Gutachten handelt.

Die VZS ist der Meinung, dass jeder dieses Recht in Anspruch nehmen sollte, denn es bringt etwas mehr Transparenz in die Abwicklung der Schadensfälle.

Im Falle Maier wurde das rechtsmedizinische Gutachten nach Intervention der Verbraucherzentrale schlussendlich ausgehändigt.


Medien-Information
Bz, 03.05.2011