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Projekt INFORMACON: Information, Bildung, Beratung zu den unfairen Handelspraktiken


Gewährleistung bei Konsumgütern
EUGH: Verkäufer auch zum Ersatz von Liefer- und Montagekosten verpflichtet
Verkäufer müssen sich nun anpassen!


Die Gewährleistung von Verbrauchsgütern wird in Italien über den Konsumentenschutzkodex geregelt (GvD 206/2005); grundsätzlich haben VerbraucherInnen das Recht, einwandfreie Produkte zu erhalten. Man spricht hierbei von der Vertragskonformität, was bedeutet, dass die Ware dem entsprechen muss, was der Verkäufer versprochen oder illustriert hat (auch in der Werbung). Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übergabe der Ware haftet der Verkäufer ferner für jegliche Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe an der Ware bestehen. Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die Ware nicht mehr für den ursprünglichen Zweck zu gebrauchen ist und der Wert dieser Ware wesentlich gemindert ist. Der Konsument kann zwischen Reparatur und Austausch der Ware wählen (oder einem Preisnachlass), sofern nicht eine der beiden Lösungen unverhältnismäßig aufwändig ist.

Insbesondere gilt dies für die ersten 6 Monate ab Kaufdatum, wo man davon ausgeht, dass der Defekt bereits bei Übergabe der Ware bestand. Der Konsument hat das Recht auf die Wiederherstellung der Konformität der Ware, und zwar ohne dass ihm hierfür irgendwelche Kosten angelastet werden dürfen. So weit die rechtliche Lage. Im täglichen Leben ist die Durchsetzung dieser Rechte leider oft nicht so einfach: KonsumentInnen berichten uns immer wieder über Transportkosten, Pauschalgebühren für den Eingriff des Technikers oder sonstigen Kosten, die ihnen beim Ersatz oder bei der Reparatur einer Ware im Rahmen der Gewährleistung angelastet werden.

Damit sollte nun endgültig Schluss sein: der Europäische Gerichtshof hat in zwei verbundenen Verfahren (C-65/09 und C-87/09) entschieden, dass der Verkäufer beim Austausch einer mangelhaften Ware im Rahmen der Gewährleistung auch für die Liefer- und Montagekosten aufzukommen hat. Ist der Mangel erst nach zweckgemäßem Einbau der Ware (im konkreten Fall handelte es sich um eine Spülmaschine) bemerkbar, so muss der Verkäufer bei Austausch also auch die Kosten ersetzen, die für den Ausbau und Neu-Einbau entstehen. Oben erwähnte „Unverhältnismäßigkeit“ kommt dabei nicht zur Anwendung, wenn nur eine der beiden Lösungen (Reparatur oder Austausch) möglich ist.

„Das sind gute Neuigkeiten für Europas VerbraucherInnen“, kommentiert der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol, Walther Andreaus. „Europas höchste Richter haben den VerbraucherInnen mit diesem Urteil den Rücken gestärkt. In ähnlichen Fällen musste man oft lange Zeit über die anfallenden Kosten herumstreiten – damit sollte nun endlich Schluss sein!“.

Die Betriebe werden sich nun an diese Vorgaben anpassen müssen. Falls VerbraucherInnen auf anderweitiges Verhalten stoßen, sollen sie diese unfaire Handelspraktik (unfair deshalb, weil ein Gesetz missachtet wird) direkt an das Call-Center der Antitrust-Behörde melden (tel. 800 166 166, Dienst ist in italienischer Sprache verfügbar).

Die BeraterInnen der Verbraucherzentrale Südtirol stehen für Informationen zur Verfügung.


Medien-Information
Bz, 07.10.2011