Private Haftpflichtversicherung: Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Versicherten


  • Der Geschädigte bzw. sein rechtlicher Vertreter (wenn man im Besitz einer Rechtschutzversicherung ist) muss schriftlich mittels Einschreibebrief mit Rückantwort dem Schädiger die Schadenersatzforderung zustellen (wichtig auch v. a. um die Verjährungsfristen zu unterbrechen!)

  • Der Schädiger muss innerhalb von 3 Tagen seine Haftpflichtversicherung darüber informieren und dem Geschädigten seine Versicherungsgesellschaft mitteilen, damit diese beiden in Kontakt treten können. Der Art. 1917 BGB sieht nämlich vor "dass die Versicherung die geschuldete Entschädigung an den geschädigten Dritten direkt zahlen muss, wenn der Versicherte sie verlangt". Grundsätzlich kann der Versicherte den Schaden auch direkt dem Geschädigten zahlen und diesen dann von der Versicherung zurückverlangen.

  • Sollte jemand nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung sein, muss er den gesamten Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen.

Wie quantifiziere ich meinen Schaden:

a) Sachschaden


Sämtliche Gegenstände, die beschädigt wurden, können vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Ersetzt wird dabei immer nur der Zeitwert der beschädigten Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadens. Um den Wert des Gegenstandes zu ermitteln bezieht man sich auf den Kaufpreis (belegbar durch Kassabon, Rechnung usw.) abzüglich des Alters des Gegenstandes bzw. seines Gebrauchs.

b) Personenschaden


Gerichtsverfahren gegen den Versicherten

Sollte der Geschädigte mit der von der Haftpflichtversicherung angebotenen Summe nicht einverstanden sein, so muss immer der Schädiger vor Gericht verklagt werden, nicht die Gesellschaft. Der Versicherte kann dann der Versicherungsgesellschaft den Streit mitteilen und die Versicherung führt den Prozeß weiter und übernimmt auch die Spesen.

Verjährungsfristen

Schadenersatzforderung an Dritte: 5 Jahre ab dem Tag, an dem sich die unerlaubte Handlung ereignet hat (Art. 2947 BGB);

Bei Ansprüchen aus dem eigenen Versicherungsvertrag: 2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat (Art. 2952 BGB).

Bei der Haftpflichtversicherung beginnt die Frist an dem Tag zu laufen, an dem der Dritte vom Versicherten den Schadenersatz verlangt (Art. 2952 BGB).


Bozen, November 2008