Steuerliche Absetzbarkeit der Versicherungsprämien1) SteuerabzugDie unten angeführten Versicherungen sind abzugsfähig bis zu einem Maximalbetrag von 630,00 € *, auch wenn der Abschluss einer Versicherung zu Gunsten eines zu Lasten lebenden Familienmitglied abgeschlossen wurde.
Art der
Versicherungspolicen |
Verträge, die bis 31.12.2000
abgeschlossen oder erneuert
worden sind |
Verträge, die nach 31.12.2000
abgeschlossen oder erneuert
worden sind |
Ablebens-
versicherungen |
abzugsfähig |
abzugsfähig |
Kapitallebens-
versicherungen und
gemischte
Lebensversicherungen |
abzugsfähig, nur wenn die Vertrags-
dauer unter 5 Jahren liegt und keine
Darlehen gewährt werden |
Abzugsfähig ist nur jener Teil
des Betrages, der sich auf die
Deckung für Ableben und
bleibender Invalidität
(über 5 %) bezieht |
Unfallver-
sicherungen ** |
abzugsfähig |
abzugsfähig ist nur jener Teil
des Betrages, der sich auf die
Deckung für Ableben und
bleibender Invalidität
(über 5 %) bezieht |
Krankenver-
sicherungen |
nicht abzugsfähig |
abzugsfähig ist nur jener Teil
des Betrages, der sich auf die
Deckung der bleibenden Invalidität
(über 5 %) bezieht |
Pflegever-
sicherungen -
LONG TERM CARE |
nicht abzugsfähig |
abzugsfähig nur bei Deckungs-
dauer des gesamten Lebens
des Versicherten, ohne
Rücktrittsmöglichkeit
der Versicherungsgesellschaft |
* fester Steuersatz von 19 %
** gültig auch für die Lenkerunfallversicherungen für Motorvehikel für jenen Teil des Betrages bezüglich der Deckung bei Ableben und bleibender Invalidität (über 5 %)
2) Abzug vom Gesamteinkommen
Art der
Versicherungspolicen |
Verträge, die bis 31.12.2000
abgeschlossen oder erneuert
worden sind |
Verträge, die nach 31.12.2000
abgeschlossen oder erneuert
worden sind |
Private Vorsorgepläne
(Rentenzusatz-
versicherungen) |
nicht absetzbar |
bis zu einem Maximalbetrag von 5.164,57 €* absetzbar |
Autohaftpflicht-
versicherung |
der Beitrag für den nationalen
Gesundheitsdienst (10,50 %)
ist absetzbar ab einem Betrag von 40,00 Euro; |
der Beitrag für den nationalen
Gesundheitsdienst (10,50 %)
ist absetzbar ab einem Betrag von 40,00 Euro; |
* Im Höchstbetrag inbegriffen sind auch Beiträge für geschlossene Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds).
HINWEIS! Die von der Steuer(grundlage) abgesetzten Beiträge werden bei Auszahlung des Kapitals oder der Rente besteuert.
Stand: 05-2014
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