Die direkte Schadensauszahlung


Die direkte Schadensauszahlung sieht vor, dass bei Verkehrsunfällen der Versicherte der ganz oder teilweise im Recht ist, die Schäden direkt von seiner eigenen Versicherungsgesellschaft ersetzt bekommt. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet dieses Verfahren für bestimmte Verkehrsunfälle ab 01.02.2007 anzuwenden (DPR Nr. 254/2006).

Wann wird das neue Verfahren angewandt?

Die direkte Schadensauszahlung gilt für all jene Unfälle, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind; das können PKWs, LKWs, Motorräder, usw. sowie Kleinmotorräder mit neuem Kennzeichen (diese wurden mit 14.07.2006 eingeführt) sein.

Für Sachschäden am versicherten Fahrzeug oder den darin beförderten Sachen gibt es keine Begrenzung; für Personenschäden, die der Fahrzeuglenkers erlitten hat, wird die direkte Auszahlung allerdings nur bis zu einer Dauerinvalidität von 9% vorgenommen. Anders verhält es sich bei der Haftung des Personenschadens der mitfahrenden Personen. Diese werden ohne Begrenzung entschädigt (Art. 141 des Versicherungskodex, der seit Jänner 2006 in Kraft getreten ist).

Für Verkehrsunfälle, welche nicht in durch die beschriebene direkte Schadensauszahlung reguliert werden, gilt wie bisher, dass der Geschädigte eine Schadensforderung an die gegnerische Versicherungsgesellschaft und/oder die gegnerische Unfallpartei richtet (siehe Musterbriefe auf unserer Homepage).

Wie funktioniert die direkte Schadenauszahlung?

Geben Sie den ausgefüllten Unfallbericht entweder persönlich ab (schriftliche Bestätigung verlangen!), oder senden Sie ihn per Einschreibebrief mit Rückkantwort, Fax oder e- Mail (wenn dies in Ihren Versicherungskonditionen vorgesehen ist), so schnell wie möglich Ihrer Versicherungsgesellschaft. Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft mit, wo Ihr Fahrzeug für die Schadensbewertung zur Verfügung steht.

Nach den neuen Regeln muss Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft jegliche Hilfe und Unterstützung zur Verfügung stellen, damit Sie Ihr Recht auf Schadenersatz voll durchsetzen können. Die eigene Versicherungsgesellschaft ist somit mitverantwortlich für die Abwicklung des Schadenersatzes, und eine Nichteinhaltung dieser Normen kann zu einer Mithaftung der Gesellschaft bei fehlender, mangelhafter oder verspäteten Schadensauszahlung führen.

Ihre Versicherungsgesellschaft muss ein Angebot für die Schadensersatzzahlung machen:

a) innerhalb von 30 Tagen: für Sachschäden, wenn der Unfallbericht von beiden Fahrern unterschrieben wurde;
b) innerhalb von 60 Tagen: für Sachschäden, wenn der Unfallbericht nicht von beiden Fahrern unterschrieben wurde;
c) innerhalb von 90 Tagen: für Personenschäden.

Wenn Sie mit dem Angebot zufrieden sind und es akzeptieren, ist Ihre Versicherungsgesellschaft verpflichtet, Ihnen die Summe innerhalb 15 Tagen auszuzahlen.

Wenn Sie mit dem Angebot nicht zufrieden sind, können Sie mittels Einschreibebrief mit Rückantwort bei der eigenen Versicherungsgesellschaft Beschwerde einreichen:

a) indem Sie selbst schreiben
b) oder über eine Verbraucherschutzorganisation (z.B. Verbraucherzentrale Südtirol).

Verstreichen (a) 30 bzw. (b) 15 Tage, ohne dass Sie eine Antwort erhalten (wie vom Schlichtungsabkommen ANIA / Verbraucherschutzorganisationen vorgesehen), kann eine Schlichtung beantragt werden. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann der Rechtsweg eingeschlagen werden.

„Malus“ kann weiterhin vermieden werden

Um nach einem verschuldeten Verkehrsunfall den Malus - also die Prämienerhöhung aufgrund einer höheren Bonus-Malus-Klasse - zu vermeiden, besteht immer noch das Recht, der eigenen Versicherungsgesellschaft die liquidierte Schadenssumme zurück zu erstatten.
Dies ist auch dann möglich, wenn Sie Ihre Versicherung wechseln möchten. Ihre Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, Ihnen mindestens 30 Tage vor Fälligkeit die Zahlungsaufforderung samt Risikobescheinigung (attestato di rischio) und einer Mitteilung der eventuell bezahlten Schadensfälle zu kommen zu lassen.
Sollte nun auf Ihrer Risikobescheinigung ein bezahlter Schadensfall aufscheinen, kann die Höhe der Schadenssumme in Zukunft bei der CONSAP (Concessionaria Servizi Assicurativi Pubblici S.p.A.- Via Yser, 14 - 00198 Roma, www.consap.it) "stanza di compensazione" erfragt werden (auch durch die eigene Versicherungsagentur).

Auf unserer Homepage gibt es den entsprechenden Bonus-Malus-Rechner, der bei der Entscheidung hilft, welche der zwei Varianten für Sie günstiger wäre (siehe Schadensrechner)

Unser Rat:

Füllen Sie den europäischen Unfallbericht immer aus, auch wenn Ordnungskräfte zur Stelle sind oder wenn der Unfall mit einem Ausländer passiert: der Unfallbericht ist in jedem Fall nützlich, sämtliche für die Schadensfallbearbeitung notwendigen Daten zu erheben. Unterschreiben Sie aber nur, wenn Sie sicher sind, dass alle darauf angegebenen Daten korrekt sind.

UNFALL, WAS TUN?

1. Die Unfallstelle ist unverzüglich abzusichern: Warnblinkanlage einschalten, Sicherheitsweste überziehen und Warndreieck in mindestens 50 m Entfernung aufstellen (wiederum sichtbar aus 100 m Entfernung).
2. Sich aus dem Gefahrenbereich entfernen.
3. Rettungskräfte anrufen: Landesnotrufzentrale 118. Sich vorher vergegenwärtigen: Wo genau ist der Unfall passiert? Was ist passiert? Wie viele Verletzte gibt es? Wie viele Fahrzeuge sind verwickelt?.
4. Erste Hilfe leisten: tun Sie dies nur, wenn Sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügen; ansonsten beschränken Sie sich auf psychologische Hilfe, indem Sie mit dem Verletzen sprechen, bis die Rettung kommt.
5. Räumen Sie bei kleinen Schäden möglichst schnell die Fahrbahn. Bei schweren Unfällen erledigt dies die Feuerwehr und der Abschleppdienst.
6. Füllen Sie den europäischen Unfallbericht aus.


Infoblatt: VA39 - Autohaftpflichtversicherung: Die direkte Schadensauszahlung
Stand: 05.2014