F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Die Arbeiten, welche einem Handwerker oder Handwerkerunternehmen in Auftrag gegeben wurden, sind mangelhaft. Was tun?

Sie sollten durch eine Mängelrüge (Muster siehe Link) die Mängel melden und die Beseitigung derselben beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Preisnachlass oder im Extremfall die Vertragsauflösung zu beantragen. Wichtig ist, dass die Mangelrüge mittels Einschreiben mit Rückantwort und innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt.
Für Werkverträge gilt im Sinne der Art. 1667ff ZGB eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe des Werkes. Der Besteller (Konsument/in) muss die Mängel innerhalb einer 60-tägigen Frist ab Entdeckung dem Unternehmer melden.

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