F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Gibt es ein Recht auf Finderlohn?

Ja. Der Art. 930 des ZGB legt fest, dass der Eigentümer dem Finder einen Finderlohn im Ausmaß von 5% des Werts oder des Erlöses der Sache schuldet; sollte die Sache keinen Handelswert haben, so legt das Gericht den Finderlohn fest.
NB: Für alle diese Bestimmungen des ZGB (Art. 927 – Art. 930) sind der Besitzer und der Inhaber einer Sache dem Eigentümer gleichgestellt.

Links


<< ZURÜCK


Sie haben die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden oder benötigen noch weitere Informationen? Hier geht es zum Beratungsformular.


Initiative 2007-2008 der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol; mit den Beiträgen des Ministeriums für Wirtschaftliche Entwicklung realisiert.