F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Welches sind die Voraussetzungen, um die unentgeltliche Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu können?

Um zur unentgeltlichen staatlichen Verfahrenshilfe zugelassen zu werden, ist es notwendig bestimmte Einkommensvoraussetzungen zu erfüllen.Die aktuelle Einkommensobergrenze um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können beläuft sich auf 11.369,24 Euro.
Lebt der Antragsteller allerdings mit Ehepartnerin oder anderen Familienangehörigen zusammen, setzt sich das berechnete Einkommen aus der Summe der Einkommen der einzelnen Familienmitglieder zusammen.
Auch ausländische Bürger (mit Aufenthaltsgenehmigung) können die unentgeltliche Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen. Diese müssen jedoch eine Bescheinigung vom Konsulat ihres Heimatlandes beilegen, welche bestätigt, dass die Angaben zu eventuellen im Ausland erzielten Einkommen und Einkünften korrekt sind.
Der Antrag auf unentgeltliche Verfahrenshilfe muss an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer des Ortes, in dem das Verfahren anhängig ist, gerichtet werden. Dem Ausschuss obliegt es also zu überprüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt.
Die unentgeltliche Verfahrenshilfe deckt die Anwaltsspesen und die Kosten eventueller Gutachten.


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