F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Der Rechtsanwalt, der mich seinerzeit vor Gericht vertreten hat, verlangt von mir nach einigen Jahren einen zusätzlichen Betrag. Ist dies nach Ablauf einer solchen Zeit überhaupt noch möglich?

Laut ZGB erlischt nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Recht für den Gläubiger vom Schuldner die Bezahlung eines Geldbetrags einzufordern, wegen Verjährung.
Allerdings muss unterschieden werden zwischen der ordentlichen Verjährung, bei der die Ansprüche wegen Verjährung nach Ablauf von 10 Jahren grundsätzlich erlöschen - folglich hat kein Gläubiger, ob Anwalt oder Handwerker, nach Ablauf von 10 Jahren Anspruch auf Bezahlung irgendeiner Geldsumme - und der dreijährigen Verjährung, die nur bei Freiberuflern (Anwälte, Ingenieure, Wirtschaftsberater) zur Anwendung kommt.
"In drei Jahren verjährt der Anspruch der Freiberufler auf die Vergütung für die erbrachte Leistung und auf den Ersatz der dabei entstandenen Kosten", heißt es im Art. 2956 des ZGB. Die Verjährungsfrist läuft ab Erbringung der Leistung.
Das ZGB spricht in diesem Zusammenhang von "vermuteter" und nicht von "ordentlicher Verjährung".
Der Unterschied besteht dabei darin, dass mit Ablauf der dreijährigen Frist die Schuld nicht automatisch erlischt, sondern dass die (rechtliche) Annahme der stattgefundenen Bezahlung getätigt wird.
Diese rechtliche Annahme kann allerdings vom Gläubiger überwunden werden, wenn dieser beweisen kann, dass die Bezahlung noch nicht stattgefunden hat.


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