F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Wohnbaudarlehen: Wenn ich ein Darlehen vor Ablauf der 18 Monate, die vom Gesetz (siehe Art. 15 des DPR 601/1973) als Mindestlaufzeit für mittel- und langfristige Kredite vorgesehenen sind, tilgen will, muss ich dann die Differenz zwischen dem normalen Steuersatz von 2% und dem davor auf das Darlehen angewandten ermäßigten Steuersatz von 0,25% bezahlen?

Nein. Auch wenn eine mittel- und langfristige Kredite (Darlehen) betreffende Schuld vorzeitig vor Ablauf der 18 Monate nach Vertragsabschluss getilgt wird, bedeutet das nicht, dass sie nicht weiter in den Genuss des bei Vertragsabschluss angewandten ermäßigten Steuersatzes von 0,25% kommen können (siehe Rundschreiben Nr. 6/2007 vom 14.06.2007 der Agentur des Gebietes und der Agentur der Einnahmen). Und dies gilt auch dann, wenn im Vertrag selbst ausdrücklich vorgesehen ist, dass "der Darlehensnehmer das Darlehen nicht vorzeitig vor Ablauf der 18 Monate nach Vertragsabschluss tilgen kann" (oder ähnliche Klauseln).
Nochmals: der Darlehnesnehmer kann, wenn er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, das Darlehen vorzeitig und ohne jede steuerliche Konsequenz tilgen!
Gesetzesquellen:
Rundschreiben Nr. 6 vom 14.06.2007 der Agentur des Gebietes und der Agentur der Einnahmen und Art. 15 des D.P.R. Nr. 601 vom 29. September 1973.


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