F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Kontokorrentkredit: Kann mir die Bank mündlich den sofortigen Rücktritt von einem Kontokorrentkredit-Vertrag mitteilen?

Wenn der Kunde in seiner Eigenschaft als "Konsument" (Art. 1469 bis, Absatz 2 ZGB) bei der Krediteröffnung einen Vertrag auf unbestimmte Zeit (also ohne Fälligkeit) abschließt, hat die Bank das Recht vom Vertrag zurückzutreten: a) gemäß Art. 1469 Zusatz, Absatz 4, Nr. 1 ZGB, ohne Vorankündigung, wenn ein begründetes Motiv vorliegt, mit sofortiger schriflicher Mitteilung an den Kunden; b) gemäß Art. 1845, Absatz 3 ZGB, mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, wenn kein berechtigter Grund vorliegt.
Hat der Kunde hingegen immer in seiner Eigenschaft als "Konsument" bei der Krediteröffnung einen Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, also für eine bestimmte Dauer, kann die Bank nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kredit reduzieren, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Auf jeden Fall wird dem Kunden/Konsumenten für den geschuldeten restlichen Betrag eine Vorankündigung mit Einschreibebrief von mindestens 15 Tagen gegeben.
Wenn man das Vorgehen der Bank beanstanden will, muss also das "begründete Motiv" oder der "berechtigte Grund" auf seine Stichhaltigkeit hin überprüft werden.
Ein Beispiel: kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen für einen längeren Zeitraum und zum wiederholten Male (also nicht nur ein vorübergehender wirtschaftlicher Engpass) nicht nach, wird der sofortige Rücktritt der Bank vom Vertrag als gerechtfertigt betrachtet.


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