F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


Wohnbaudarlehen und andere Kredite: Kann die Bank den Zinssatz und andere Bedingungen des Vertrages ändern?

In fast allen Darlehens- oder Kreditverträgen der Banken ist eine Klausel enthalten (sog. ius variandi), mit der die Finanzinstitute sich vorbehalten, die wirtschaftlichen Bedingungen (Zinssatz, Spesen und Gebühren) der Vertragsbeziehung zu ändern, wenn ein "begründetes Motiv" vorliegt. Auf diese Klausel sollte man besonders achten, denn auch wenn sie bei Kontokorrenten, Depots, Kontokorrentkrediten gängige Praxis sein sollte (in der Regel bei den sog. Verträge "auf unbestimmte Zeit"), kann hingegen bei Verträgen "auf bestimmte Zeit", wie z.B. den Darlehensverträgen, die einseitige Änderung der Bedingungen auch nicht rechtens sein. Wenn also eine Änderung bei den "Zusatzspesen" des Darlehens, z.B. Kosten für das Inkasso der Raten oder das Aushändigen eines Kontoauszugs, auch akzeptiert werden kann; in Bezug auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Zinssatz darf keine Änderung im negativen Sinne (Erhöhung oder Verschlechterung) vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn es sich um einen fixen Zinssatz handelt. In solchen Fällen bleibt sogar zu bezweifeln, ob Art. 118 des Bankengesetzes, der das sog. ius variandi vorsieht, überhaupt zur Anwendung kommen kann.
Um im Falle eines Darlehens unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte also jeder Bezug oder Verweis dieser Klausel auf die Veränderbarkeit des Zinssatzes, des Parameters oder des bei Vertragsabschluss vereinbarten "Spreads" entfernt werden.


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