F.A.Q. - Häufig gestellte Fragen


In meiner Eigentumswohnung (bzw. Haus) sind schwere Baumängel aufgetreten. Welche Rechte habe ich und was kann ich tun?

Treten an einer Immobilie schwere Baumängel auf, welche die Stabilität des Gebäudes beeinflussen bzw. ein Risiko für dieselbe darstellen (etwa große Risse oder Bodensenkungen), oder welche auch nur einzelne Gebäudeteile betreffen, sich aber auf das gesamte Gebäude bzw. dessen Bewohnbarkeit
auswirken (Wassereinbrüche, Feuchtigkeit und Schimmel, ein schwerer Defekt an der Heizanlage), haftet der Bauunternehmer dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber.
Der Bauherr/Eigentümer muss im Falle von schweren Mängeln diese dem Bauunternehmen/Verkäufer in Form einer Mängelrüge mitteilen. Die Mängelrüge muss, unter Angabe einer Frist für die Beseitigung der Baumängel, per Einschreiben mit Rückantwort erfolgen.
Für schwere Baumängel gilt im Sinne des Art. 1669ff ZGB eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren ab Fertigstellung des Werkes, innerhalb welcher der Bauunternehmer zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Mängel müssen innerhalb einer 1-jährigen Frist ab Entdeckung dem Bauunternehmen gemeldet werden; der Anspruch des Eigentümers auf eine Klage verjährt nach einem Jahr ab der Anzeige.

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