F.A.Q. - Häufig gestellte FragenKann ein Handwerker 4 Jahre nach Abschluss der Arbeit noch eine Rechnung ausstellen und deren Bezahlung verlangen?Für Leistungen, welche von einem Handwerker erbracht werden, gilt im Sinne des Art. 2946 ZGB die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren. Während dieser Frist kann der Handwerker seine Ansprüche geltend machen. Erst nach Ablauf der 10 jährigen Frist, erlöschen seine Ansprüche durch Verjährung. << ZURÜCK Sie haben die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden oder benötigen noch weitere Informationen? Hier geht es zum Beratungsformular. ![]() |