Kennzeichnungspflicht für Kosmetikprodukte
Mehr Transparenz auf den Etiketten erleichtert die Wahl

Seit Samstag, 16. April 2005, ist das GvD 50/2005 bezüglich Kosmetika in Kraft. Konsumenten/Innen erfahren nun endlich, ob sie die Sonnenlotion vom Vorjahr noch benutzen können und ob das Kosmetikprodukt Substanzen beinhaltet, auf die sie allergisch reagieren

Kosmetikprodukte, die ab 11. März 2005 auf den Markt gebracht werden, müssen auf ihren Etiketten einige zusätzliche aufschlussreiche Zusatzinformationen beinhalten. Die EU-Richtlinie 2003/15/CE bzw. das GvD 50/2005 führt die Informationspflicht von 26 Duftstoffen (z.B. Parfumölen) ein, die als potentielle Allergieauslöser eingestuft werden und als Extrakte und pflanzliche Öle in Rohstoffen enthalten sind. Weiters gibt es Neuerungen zur Angabe der Verfallszeiten nach Öffnung von Kosmetikprodukten.

Bisher wurden besagte 26 Duftstoffe unter der generellen Bezeichnung "Parfum" oder "Aroma" angeführt; nun müssen sie hingegen einzeln und in quantitativ abnehmender Folge angeführt werden. Die Kennzeichnung erfolgt nach dem international einheitlichen INCI- System. Die Liste der betroffenen Substanzen finden Sie z.B. unter diesem Link www.evz.de.

Die Etikettierungspflicht besteht, falls die Konzentration der jeweiligen Substanz bestimmte Grenzwerte überschreitet. Konsumenten, die auf eine oder mehrere dieser Substanzen allergisch reagieren, können sich somit danach richten und bewusster einkaufen.

Bei auf der Haut verbleibenden Produkten wie etwa Schminkartikel oder Cremes besteht die Kennzeichnungspflicht, wenn die betroffenen Substanzen zu mehr als 0,001% enthalten sind; bei Produkten, die dazu bestimmt sind, sofort abgewaschen zu werden, wie Shampoos, Duschgels usw. liegt die Schwelle bei 0,01%.

Die Verbraucherschützer sehen diese Neuerung als vorteilhaft vor allem für jene Menschen, die ohne es zu wissen, eine Allergie haben. Diesen kann rascher geholfen werden, da durch die Deklarierungspflicht auch die Suche nach den Hautrötungsursachen erleichtert wird.

Weiters verboten ist die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I des GvD 52/1997 als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) klassifiziert werden.

Durch Klicken auf die Webadresse www.european-cosmetics.info, einem zentralen öffentlichen Verzeichnis von Kosmetikunternehmen, können Verbraucher die Adresse der verschiedenen Unternehmen erfahren, um auf diesem Wege eventuell relevante Informationen über ein bestimmtes Produkt zu erhalten. Auf jeden Fall können sich Verbraucher diesbezüglich auch an die auf der Verpackung angegebene Adresse wenden.
Seit 2008 ist außerdem eine neue laufend aktualisierte Datenbank der Europäischen Union online, mit Informationen zu über 15.000 Inhaltsstoffen von Kosmetikprodukten.

Eine weitere Neuerung ist die Angabe des PAO (Period After Opening), das Kosmetikartikel mit einer längeren "Lebenszeit" betrifft. Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist zwar keine Angabe des Haltbarkeitsdatums vorgeschrieben, dafür muss aber gemäß Richtlinie ein Unbedenklichkeitsdatum angegeben werden, welches Aufschluss darüber gibt, wie lange das Mittel nach dem ersten Öffnen seine Qualität beibehält und ohne gesundheitliche Bedenken verwendet werden kann.

PAODiese Information wird - einheitlich für ganz Europa - durch das Symbol einer geöffneten Cremedose gegeben, gefolgt vom jeweiligen Zeitraum (ausgedrückt in Monaten) und dem Buchstaben "M".
So bedeutet etwa die Aufschrift M6, dass das Produkt nach der Erstverwendung eine Haltbarkeit von ca. 6 Monaten hat. Das Symbol muss auf dem Produktbehälter und ggf. auf dem Karton abgebildet sein. Als geöffnet wird ein Kosmetikartikel dann bezeichnet, wenn er zum ersten Mal benutzt wird.

Für folgende Produktgruppen gilt die Kennzeichnungspflicht des PAO nicht, zumal das Risiko der Veränderung fast gänzlich ausgeschlossen werden kann:

  • Produkte mit einer Haltbarkeit von 30 Monaten und weniger, bei denen aber das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein muss;
  • Produkte, die unmittelbar nach dem Öffnen aufgebraucht werden (Einzeldosisprodukte);
  • Produkte, deren Verpackungsinhalt nicht mit der äußeren Umgebung in Kontakt kommt wie z.B. verschlossene Druckpackungen;
  • Produkte, die sich in der Zeit des Gebrauchs und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht derart verändern, als dass sie die Gesundheit des Verbrauchers schädigen könnten.

Stand: 10/2009