Kassabon doch mitnehmen!

Verbraucherschützer erinnern an Wichtigkeit des Kassabons für Gewährleistungs- und Garantieforderungen

Auch wenn ein Teil der Geschäftsinhaber einen vorgezogenen Steuervergleich mit dem Fiskus abgeschlossen hat und keine Kassabons mehr aushändigen muss, empfiehlt die Verbraucherzentrale den KonsumentInnen, nicht auf den Kassabon zu verzichten.

Bei langlebigen Konsumartikeln sei der Kassabon das unabkömmliche Dokument für die Einforderung der Garantieleistung, heißt es in der VZS. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Gewährleistung habe der Kassabon eine Schlüsselfunktion bei der Einleitung eines Garantiefalles. Wenn die Kaufleute jetzt den Kassabon nicht mehr automatisch aushändigen, so liege es an den KonsumentInnen, darauf zu achten, dass dieser beim Bezahlen ausgedruckt wird.

Anders ist es, wenn der Kauf mit einer Rechnung bestätigt wird, dann wird das Ausdrucken des Kassabons hinfällig, da im Garantiefall die Rechnung als Beweismittel für den erfolgten Kauf gilt.

Die Verbraucherzentrale erinnert in diesem Zusammenhang auch an ihre Empfehlung, Kassabons zu kopieren - besonders dann, wenn sie auf chemischem Papier gedruckt sind - und an einem sicheren Ort mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Und noch ein Hinweis:
Bekanntlich müssen KonsumentInnen, die vergessen, den Kassenbeleg bzw. die Quittung mitzunehmen, bereits seit 2. Oktober 2003 kein Bußgeld mehr bezahlen. Trotzdem kann es vorkommen, dass man beim Verlassen des Geschäftes oder Lokals von der Finanzpolizei aufgehalten gefragt wird, ob der Verkäufer den Beleg, bzw. die Quittung ausgehändigt hat. Dies, weil die Ausstellungsbefreiung nur für jene Geschäftsinhaber gilt, die dem Steuervergleich beigetreten sind. Die Kontrolle gilt also nicht dem Konsumenten, sondern dem Geschäftsinhaber.


Bz, 15.02.2010