Eu-Richtlinie über Zahlungsdienste

Neuerungen im Zusammenhang mit Lastschriften, Zahlungseingängen und Beanstandungen von Kontoauszügen


Mit der EU-Richtlinie 2007/64 (PSD – Payment Services Directive) über die Zahlungsdienste wurden einige wichtigen Neuerungen im Bereich der Bankdienstleistungen, z.B. Überweisungen, Daueraufträge und andere beschlossen.
Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.
  • Überweisungen: ab 5. Juli 2010 müssen Überweisungen spätestens innerhalb des nächsten Arbeitstages ab Auftragserteilung erfolgen. Den Banken wird aber bis zum 1. Jänner 2012 noch eine Ausnahmeregelung gewährt: Bank und Kunde können sich auf eine längere Ausführungsfrist von bis zu 3 Arbeitstagen (4, bei Zahlungsauftrag in Papierform) einigen. Der Standardvertrag (contratto base) enthält normalerweise eine solche Vereinbarung und sollte deswegen aufmerksam durchgelesen werden.
  • Verfügbarkeit auf dem Zahlungskonto: Überweisungen zu Gunsten des Kontoinhabers müssen diesem sofort zur Verfügung gestellt werden: die Bank muss dem Empfänger am selben Tag, an dem sie die Überweisung erhalten hat, den entsprechenden Betrag gutschreiben. Das Datum der Verfügbarkeit muss also mit jenem der Wertstellung (Zeitpunkt, ab dem die Zinsen anreifen) übereinstimmen.
  • Vorverlegte Wertstellung: es ist nicht mehr erlaubt, die Gutschrift auf das Konto des Empfängers mit Wertstellung vor oder am Tag des Auftrags durchzuführen.
  • IBAN: anstelle der alten Bankkoordinaten ABI- und CAB muss die IBAN-Nummer (International Bank Account Number) angegen werden. Wenn man eine Gutschrift erhält, muss der eigene IBAN angegeben werden, bei einer Überweisung hingegen die Nummer des Empfängers. Der eigene IBAN, bestehend aus 27 Zeichen, kann bei der Bank nachgefragt werden, und er scheint auch auf den Kontoauszügen auf.
  • Frist für die Beanstandung fehlerhafter Abbuchungen: wenn der Konsumt feststellt, dass auf seinem Konto eine Abbuchung getätigt wurde, welche er nicht vorher genehmigt hatte, beträgt die Reklamationsfrist 13 Monate (wenn möglich durch Einschreiben mit Rückantwort) ab Lastschrift. Handelt es sich hingegen bei der fehlerhaften oder außergewöhnlichen Lastschrift um eine genehmigte Zahlung (z.B. Dauerauftrag für Stromrechnung oder Ratenzahlung), hat der Konsument 8 Wochen ab Lastschrift Zeit, um die Rückerstattung zu fordern. Die Bank muss den Betrag innerhalb von 10 Tagen rückerstatten oder eine evtl. Ablehnung begründen.
  • Beiweislast der Bank: im Falle von nicht genehmigten Zahlungsaufträgen, obliegt es der Bank, zu beweisen, dass die Operation korrekt authentifiziert, registriert und gebucht wurde, und dass dabei keine Fehlfunktionen bei den einzelnen Verfahrensschritten oder andere Störungen aufgetreten sind. Den Banken ist es also nicht mehr möglich, die Verantwortung einfach von sich zu weisen, mit Erklärungen wie “wir haben keine Unregelmäßigkeit festgestellt, die Operation wurde durch Eingabe der Geheimnummer durchgeführt, man kann daraus schließen, dass die Geheimnummer nicht sorgfältig getrennt von der Karte aufbewahrt wurde”. Art. 10, Komma 2, besagt nämlich, dass solcherlei Antworten "alleine nicht ausreichend sind, um zu beweisen, dass die Operation genehmigt war, noch, dass in betrügerischer Weise gehandelt wurde, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Bezug auf Aufbewahrung und Nutzung der Karte.
  • Maximaler Selbstbehalt: im Falle eines betrügerischen Gebrauchs der Bancomat- oder Kreditkarten gehen 150,00 Euro der nicht anerkannten Abbuchungssummen bis zur Sperrung der Karte zu Lasten des Konsumenten. Der Karteninhaber darf sich allerdings nicht fahrlässig verhalten haben (z.B. indem er die Geheimnr. zusammen mit der Karte aufbewahrt hat).
  • Verständlicher Informationsprospekt: es ist vorgesehen, dass der Konsument vor Unterzeichnung des Vertrags und bei allen nachfolgenden periodischen Mitteilungen klare und verständliche Informationen erhält.
  • Wo werden die neuen Regeln angewandt? Elektronische Zahlunsdienste , Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaates und zwischen Mitgliedstaaten der EU und Zahlungen in Euro oder anderen Währungen der Mitgliedsländer.


Bozen, 08.2010