Holzprodukte:
Kein Wurm im Wohnzimmerschrank

Ab Februar Identitätskarte für alle Holzprodukte

Endlich bringt der Möbelhändler den vor Monaten bestellten und sehnlichst erwarteten Wohnzimmerschrank, der laut Produktkarte aus Kirschholz sein müsste und dann die böse Überraschung: Aus Kirsch ist lediglich die oberste Schicht, der Rest ist eine furnierte Mogelpackung, weit und breit nur Spanplatten.

Mit vagen Aussagen über die Zusammensetzung von Holzmöbeln ist jetzt Schluss. Ab dem 11. Februar 2005 müssen Möbelhersteller den Waren ein Etikett beifügen, welches Auskunft über die Charakteristiken des Produktes gibt. So steht es im Rundschreiben Nr. 1/2004 des Ministeriums für wirtschaftliche Aktivitäten vom 3. August 2004

Der Hersteller oder Importeur muss seine Holzprodukte also mit einer leserlichen und verständlichen Etikette versehen, welche eine detaillierte Auskunft über die Beschaffenheit des jeweiligen Produktes gibt. Diese Produktbeschreibung muss und an den Importeur, bzw. den Möbelhändler weitergereicht werden. Letzterer muss dann dafür sorgen, dass die Produktbeschreibung beim Kunden landet. So erhält dieser nun Informationen über die Produkttypologie, die für die Struktur und Verkleidung verwendeten Materialien, die eventuelle Verwendung holzähnlicher Materialien, den Namen oder die Unternehmensform bzw. den Sitz des Herstellers (oder Importeurs). Diese Vorschrift gilt für alle in Italien erhältlichen Holzprodukte.

Sollten bei der Herstellung Materialen oder Substanzen verwendet worden sein, die gesundheitsgefährdend oder umweltschädlich sind, muss dies ebenfalls deklariert werden. Falls erforderlich, müssen auch Anleitungen zur Wartung und Reinigung angeführt werden

Positiv zu bewerten ist auch die Tatsache, dass die Etikette auch Informationen zur Entsorgung des Produktes beinhalten kann.

Bei Etikettenschwindel, kann der Hersteller zur Verantwortung gezogen werden, da die Markteinführung von Holzgütern ohne Informationskarte oder mit einem Etikett, das auch nur teilweise falsche Angaben enthält, mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 516,00 und 25.823,00 Euro geahndet wird.

Die Verbraucherzentrale begrüßt diese Neuerung, denn sie stellt einen weiteren Schritt in Richtung transparenter Handel dar, der den VerbraucherInnen ermöglicht, bewusst einzukaufen.


Info, 09.02.2005