Datenschutz und Steuererklärung
VerbraucherInnen können Widerspruch gegen Weitergabe der Daten zu den Gesundheitsausgaben einlegen


Ab 2016 enthält die vorausgefüllte Steuererklärung (730 precompilato) auch die Daten über Gesundheitsausgaben. Jede/r Bürger/in über 16 Jahren kann entscheiden, diese Daten der Agentur der Einnahmen nicht zugänglich zu machen und sie damit nicht in der vorausgefüllten Steuererklärung aufscheinen lassen. In diesem Falle müssen dann die Betroffenen selbst bei der Steuererklärung für die entsprechende Abschreibung die Gesundheitsausgaben vorlegen.

Die Datenschutzbehörde hat der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) mitgeteilt, wie der Widerspruch gegen die Weitergabe der sogenannten Arztspesen zu erfolgen hat:

- ab dem 1.1.2016 kann der Betreute zum Zeitpunkt der Dienstleistung MÜNDLICH dem Arzt oder der Sanitätsstruktur mitteilen, dass diese den Widerspruch zur Weitergabe der Daten auf dem Steuerbeleg vermerken.
- bei Ausgaben für Medikamente, die mit dem sog. „scontrino parlante“ dokumentiert werden, brauchen die Betreuten lediglich ihre Steuernummer, die auf der Gesundheitskarte aufscheint, nicht angeben.
- für die Daten der Gesundheitsausgaben aus dem Jahr 2015 kann die Weitergabe der Daten in der Zeit vom 10.02. bis 09.03.2016 über die Homepage des Systems der Gesundheitskarte (Sistema Tessera Sanitaria www.sistemats.it blockiert werden. Dazu benötigt man die entsprechenden Zugangsberechtigungen (TS-CNS oder Fisconline).

Der Geschäftsführer der VZS Walther Andreaus sieht die Maßnahmen als Garantie für die freie Wahl und Selbstbestimmung beim Datenschutz und meint: „2 von 3 Südtiroler PatientInnen lehnen nämlich eine zentrale Speicherung ihrer Gesundheitsdaten ab. Dies ergeben Befragungen der Verbraucherzentrale und von Hausärzten.“

Medien-Information
Bozen, 05.02.2016